Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

147 
7. Die Bank ist berechtigt, diese Bedingungen, sowie die Depositen-Zinssätze 
jederzeit abzuändern. Die jeweiligen Zinssätze für Einlagen 
werden durch Aushang an den Schaltern der Depositenkassen bekanntgegeben. 
Jede Abänderung der Zinssätze tritt für Guthaben ohne vorherige Kün 
digung sofort in Kraft, für Guthaben mit Kündigung erst von dem Tage an, 
zu dem das betreffende Guthaben hätte gekündigt werden können. Bei Geldern, 
die bis zu einem bestimmten Rückzahlungstage festgelegt sind, tritt eine Änderung 
des einmal vereinbarten Zinssatzes nicht ein. 
8. Wechsel-Domizile werden nur bei dauernder Verbindung und ent 
sprechendem Durchschnittsguthaben kostenfrei eingelöst. Der Domizilvermerk muß 
die genaue Adresse der das Konto führenden Depositenkasse enthalten. 
9. Auf Antrag werden die Steuern der Kontoinhaber aus ihrem Depo 
sitenguthaben kostenfrei entrichtet. Diesbezügliche Antragsformulare sind bei 
den Depositenkassen erhältlich. 
10. Überweisungen zwischen uns und unseren Niederlasiungen werden 
kostenfrei bewirkt. 
11. Bei Übersendung von Geldern und Rimessen, sowie bei 
Auszahlungen und Überweisungen an Dritte wird für die entstehende Mühe 
waltung eine entsprechende Vergütung in Ansatz gebracht. Wir behalten uns 
vor, Sendungsaufträge auch durch Remittierung von Schecks, die mittels ein 
geschriebenen Briefes auf Kosten des Auftraggebers versandt werden, zu er 
ledigen. Sämtliche Sendungen geschehen stets auf Gefahr des Auftraggebers. 
Auf die rechte (Kredit - jSeite des Kontobuches kommen die Zah 
lungen, die der Kontoinhaber selbst leistet oder die für ihn von dritter 
Seite erfolgen. Ferner sind auf diese Seite einzutragen die Gut 
schriften über fällige Kupons, verkaufte Effekten, zum Einzug oder 
Diskont übergebene Wechsel usw. 
Bei vielen Banken ist es Vorschrift, daß mit den Einzahlungen zugleich ein 
Einzahlungsschein, auf Grund dessen die Buchungen seitens der Bank 
beamten stattfinden, mitgeliefert wird ssiehe umstehendes Muster). 
Auf die l i n k e lD e b e t -) S e i t e sind die Abhebungen, die durch den 
Kontoinhaber selbst oder durch Dritte erfolgen, einzutragen, ferner die 
Belastungen für die gekauften Effekten, Wechsel usw. 
Die Eintragungen für geleistete Zahlungen erfolgen durch die Bank. 
Die Quittung über die Einzahlung ist in der Regel von z w e i hierzu be 
vollmächtigten Beamten zu unterzeichnen. Uber Beträge, die auf andere 
Weise als durch bare Einzahlung des Kontoinhabers eingehen, wird dem 
Kunden brieflich Aufgabe erteilt. Die Eintragung dieser Beträge, 
sowie die der abgehobenen Summen hat der Kontoinhaber in der Regel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.