Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Unter dem Namen Stempelvereinigung ist die im Jahre 1888 zur 
einheitlichen Regelung von Stempelfragcn und anderen wichtigen Berufsangelegen 
heiten geschaffene Vereinigung Berliner Banken und Bankiers allgemein bekannt. 
Ihr gehören an: Berliner Handels-Gesellschaft, Commerz- und Privat-Bank, 
Darmstädter und Nationalbank K. a. A., Deutsche Bank, Direction der Disconto- 
Gescllschaft, Dresdner Bank, Mitteldeutsle Creditbank, S. Bleichröder, Delbrück 
Schickler & Co., I. DreyfuZ & Co., Hardy & Co. G. m. b. H., Mendelssohn & Co. 
Neue Mitglieder werden in die Vereinigung nur dann aufgenommen, wenn sämt 
liche alten Mitglieder sich einstimmig dafür anssprechen. 
Der Interessengemeinschaft der Berliner Privatbank firmen 
(Gruppe A der Berliner Bedingnngsgemeinschast für den Wertpapicrverkehr) ge 
hören alle an der Berliner Börse vertretenen Firmen an, die nicht Mitglieder 
der Stempelvereinigung sind. 
Viele Firmen unterhalten neben dem provisionspflichtigen Hauptkonto 
(Conto ordinario) noch ein S ch e ck k o n t o, auf dem Debetsalden in der 
Regel nicht entstehen sollen. Die Umsätze auf diesem Konto erfolgen 
provisionsfrei, die Verzinsung der Guthaben ist dagegen niedriger als 
auf dem Conto ordinario. 
Betreffs der K o n t o a u s z ü g e, die die Bank, in der Regel zweimal 
jährlich, ihren Kunden gibt, vgl. den Abschnitt „Kontokorrent-Verkehr". 
d) Der Giroverkehr mit der Reichsbank. 
Während die Privatbanken und die Bankiers für die ihnen anver 
trauten Depositen Zinsen gewähren, verzinst die Deutsche Reichs 
bank, ebenso wie z. B. die Bank von Frankreich und die Bank von 
England, die bei ihr stehenden Depositen- und Girogelder n i ch t. Diese 
Depositen dienen als Grundlage für den Zahlungsausgleich im Wege des 
Giro-, Scheck- und Abrechnungsverkehrs. 
Die Zahl der Girokonten-Inhaber der Reichsbank betrug Ende 1926: 
44 475. Diese sehten ini Laufe des Jahres 1926 auf einer Seite ihres 
Kontos 269,76 Milliarden RM um. 
Bei der Bank von Frankreich dienten früher die Mandats blaues für 
Barabhebungcn und die Mandats rouges für Überweisungen; jetzt dienen die 
Mandats ronges lediglich für Überweisungen am Platze (bans de vireinonts). Für 
Überweisungen auf andere Bankplätze wurden die Mandats roses eingeführt. 
Diese werden, bevor sie in Umlauf gesetzt werden, bei der das Konto führenden 
Bankanstalt erst abgestempelt. Dieser Vorgang entspricht der amerikanischen und 
englischen Übung des eertik^ing des Schecks. Siehe auch die zertifizierten (be 
stätigten) Schecks der Deutschen Reichsbank (S. 1&3).
	        
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