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Unter dem Namen Stempelvereinigung ist die im Jahre 1888 zur
einheitlichen Regelung von Stempelfragcn und anderen wichtigen Berufsangelegen
heiten geschaffene Vereinigung Berliner Banken und Bankiers allgemein bekannt.
Ihr gehören an: Berliner Handels-Gesellschaft, Commerz- und Privat-Bank,
Darmstädter und Nationalbank K. a. A., Deutsche Bank, Direction der Disconto-
Gescllschaft, Dresdner Bank, Mitteldeutsle Creditbank, S. Bleichröder, Delbrück
Schickler & Co., I. DreyfuZ & Co., Hardy & Co. G. m. b. H., Mendelssohn & Co.
Neue Mitglieder werden in die Vereinigung nur dann aufgenommen, wenn sämt
liche alten Mitglieder sich einstimmig dafür anssprechen.
Der Interessengemeinschaft der Berliner Privatbank firmen
(Gruppe A der Berliner Bedingnngsgemeinschast für den Wertpapicrverkehr) ge
hören alle an der Berliner Börse vertretenen Firmen an, die nicht Mitglieder
der Stempelvereinigung sind.
Viele Firmen unterhalten neben dem provisionspflichtigen Hauptkonto
(Conto ordinario) noch ein S ch e ck k o n t o, auf dem Debetsalden in der
Regel nicht entstehen sollen. Die Umsätze auf diesem Konto erfolgen
provisionsfrei, die Verzinsung der Guthaben ist dagegen niedriger als
auf dem Conto ordinario.
Betreffs der K o n t o a u s z ü g e, die die Bank, in der Regel zweimal
jährlich, ihren Kunden gibt, vgl. den Abschnitt „Kontokorrent-Verkehr".
d) Der Giroverkehr mit der Reichsbank.
Während die Privatbanken und die Bankiers für die ihnen anver
trauten Depositen Zinsen gewähren, verzinst die Deutsche Reichs
bank, ebenso wie z. B. die Bank von Frankreich und die Bank von
England, die bei ihr stehenden Depositen- und Girogelder n i ch t. Diese
Depositen dienen als Grundlage für den Zahlungsausgleich im Wege des
Giro-, Scheck- und Abrechnungsverkehrs.
Die Zahl der Girokonten-Inhaber der Reichsbank betrug Ende 1926:
44 475. Diese sehten ini Laufe des Jahres 1926 auf einer Seite ihres
Kontos 269,76 Milliarden RM um.
Bei der Bank von Frankreich dienten früher die Mandats blaues für
Barabhebungcn und die Mandats rouges für Überweisungen; jetzt dienen die
Mandats ronges lediglich für Überweisungen am Platze (bans de vireinonts). Für
Überweisungen auf andere Bankplätze wurden die Mandats roses eingeführt.
Diese werden, bevor sie in Umlauf gesetzt werden, bei der das Konto führenden
Bankanstalt erst abgestempelt. Dieser Vorgang entspricht der amerikanischen und
englischen Übung des eertik^ing des Schecks. Siehe auch die zertifizierten (be
stätigten) Schecks der Deutschen Reichsbank (S. 1&3).