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warfen ist. Aus den Debetzahlen werden die Debet-, aus den Kredit
zahlen die Kreditzinsen gerechnet. Ein Saldieren der Zinszahlen findet
bei der Staffelrechnung, wenigstens im Bankverkehr, niernals statt.
Machen wir uns an der Hand der Staffel mit den Grundzügen der Methode
vertraut: Das Kontokorrent beginnt mit dem Saldo des per 31. Dezember
1925 abgeschlossenen Kontokorrents, der 10 892 RM beträgt; hierzu kommen am
8. Januar 1926 40 RM und 102 RM. Das Guthaben des Kunden beläuft sich
also an diesem Tage auf 11 034 RM. Durch eine Gutschrift von RM 500.70
wächst der Saldo auf RM 11 534.70 an. In derselben Weise wird bei jeder
Buchung im Debet oder Kredit der Saldo gezogen und die Anzahl der Tage von
einem Posten bis zur nächstfolgenden Veränderung des Kontos berechnet.
Es sind von RM 10 892.— vom 31. Dezember bis 3. Januar 3 Tage
„ „ 11034.— „ 3. Januar „ 5. „ 2 „
„ 11534.70 „ 5. „ „ 12. „ 7 „
„ „ 14 514.86 „ 12. „ „ 25. Februar 43 „ usw
Die Summe der Zinszahlen, die in bekannter Weise berechnet werden, be
trägt 27460. Bei einem lim ganzen Semester sich gleichbleibenden) Zinsfuß von
4°/o ergibt dies RM 305.10 Zinsen, die dem Kunden val. p. (== Abkürzung für
Valuta [SBert] per) 80. Juni 1926 gutgeschrieben werden.
6) Die Kontokorrentbestätigung.
Mit dem Kontokorrent zugleich wird dem Kunden von der Bank ein
Begleitschreiben zugesandt, das etwa folgenden Wortlaut hat:
„Wir (Ich) erlauben uns, Ihnen anbei den Auszug Ihres Kontos, abge
schlossen per 192 . , zu überreichen, dessen Saldo von M zu
unseren (bzw. Ihren) Gunsten wir auf neue Rechnung vorgetragen haben. Zur
Bestätigung der Richtigkeit wollen Sie beifolgendes Formular benutzen."
Das Bestätigungsschreiben des Kunden an die Bank, auf dem in der
Regel die Bedingungen abgedruckt sind, die für den Verkehr der Bank mit
ihren Geschäftsfreunden gelten, lautet etwa folgendermaßen:
„Den von Ihnen erhaltenen Kontoauszug habe ich geprüft, richtig befunden
und den Saldo von M zu meinen sbzw. Ihren) Gunsten gleichlautend
mit Ihnen auf neue Rechnung vorgetragen."
Die Anerkennung des in neuer Rechnung vorgetragenen Saldos bildet
einen selbständigen Verpflichtungsgrund. Da alle bisherigen Einzel
forderungen für abgetan gelten, erfordert, nach einer Entscheidung des
Reichs-Oberhandelsgerichts, die Klage aus dem vom Gegenkontrahenten
anerkannten Saldo nicht eine Darlegung der einzelnen
P o st e n, auf welche sich der Saldo gründet.