Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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warfen  ist.  Aus  den  Debetzahlen  werden  die  Debet-,  aus  den  Kreditzahlen ­
  die  Kreditzinsen  gerechnet.  Ein  Saldieren  der  Zinszahlen  findet
bei  der  Staffelrechnung,  wenigstens  im  Bankverkehr,  niernals  statt.
Machen  wir  uns  an  der  Hand  der  Staffel  mit  den  Grundzügen  der  Methode
vertraut:  Das  Kontokorrent  beginnt  mit  dem  Saldo  des  per  31.  Dezember
1925  abgeschlossenen  Kontokorrents,  der  10  892  RM  beträgt;  hierzu  kommen  am
8.  Januar  1926  40  RM  und  102  RM.  Das  Guthaben  des  Kunden  beläuft  sich
also  an  diesem  Tage  auf  11  034  RM.  Durch  eine  Gutschrift  von  RM  500.70
wächst  der  Saldo  auf  RM  11  534.70  an.  In  derselben  Weise  wird  bei  jeder
Buchung  im  Debet  oder  Kredit  der  Saldo  gezogen  und  die  Anzahl  der  Tage  von
einem  Posten  bis  zur  nächstfolgenden  Veränderung  des  Kontos  berechnet.
Es  sind  von  RM  10  892.—  vom  31.  Dezember  bis  3.  Januar  3  Tage
„  „  11034.—  „  3.  Januar  „  5.  „  2  „
„  11534.70  „  5.  „  „  12.  „  7  „
„  „  14  514.86  „  12.  „  „  25.  Februar  43  „  usw
Die  Summe  der  Zinszahlen,  die  in  bekannter  Weise  berechnet  werden,  beträgt ­
  27460.  Bei  einem  lim  ganzen  Semester  sich  gleichbleibenden)  Zinsfuß  von
4°/o  ergibt  dies  RM  305.10  Zinsen,  die  dem  Kunden  val.  p.  (==  Abkürzung  für
Valuta  [SBert]  per)  80.  Juni  1926  gutgeschrieben  werden.
6)  Die  Kontokorrentbestätigung.
Mit  dem  Kontokorrent  zugleich  wird  dem  Kunden  von  der  Bank  ein
Begleitschreiben  zugesandt,  das  etwa  folgenden  Wortlaut  hat:
„Wir  (Ich)  erlauben  uns,  Ihnen  anbei  den  Auszug  Ihres  Kontos,  abgeschlossen ­
  per  192  .  ,  zu  überreichen,  dessen  Saldo  von  M  zu
unseren  (bzw.  Ihren)  Gunsten  wir  auf  neue  Rechnung  vorgetragen  haben.  Zur
Bestätigung  der  Richtigkeit  wollen  Sie  beifolgendes  Formular  benutzen."
Das  Bestätigungsschreiben  des  Kunden  an  die  Bank,  auf  dem  in  der
Regel  die  Bedingungen  abgedruckt  sind,  die  für  den  Verkehr  der  Bank  mit
ihren  Geschäftsfreunden  gelten,  lautet  etwa  folgendermaßen:
„Den  von  Ihnen  erhaltenen  Kontoauszug  habe  ich  geprüft,  richtig  befunden
und  den  Saldo  von  M  zu  meinen  sbzw.  Ihren)  Gunsten  gleichlautend
mit  Ihnen  auf  neue  Rechnung  vorgetragen."
Die  Anerkennung  des  in  neuer  Rechnung  vorgetragenen  Saldos  bildet
einen  selbständigen  Verpflichtungsgrund.  Da  alle  bisherigen  Einzelforderungen ­
  für  abgetan  gelten,  erfordert,  nach  einer  Entscheidung  des
Reichs-Oberhandelsgerichts,  die  Klage  aus  dem  vom  Gegenkontrahenten
anerkannten  Saldo  nicht  eine  Darlegung  der  einzelnen
P  o  st  e  n,  auf  welche  sich  der  Saldo  gründet.
            
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