Full text: Steuerreform im Kanton Zürich

SO 
„Gemeindesteuern“, bedeutende Vereinfachungen und Kürzungen 
erfahren; deshalb haben wir uns entschlossen, unserer Eingabe 
einen Gegenentwurf*) beizugeben. Die darin vorgeschlagenen 
Neuerungen in Bezug auf die Besteuerung der Einzelpersonen 
sind folgende : 
1. Die staatliche Einkommenssteuer beträgt für Einkom- 
men von Fr. 35,000 an aufwärts 5°; abwärts geht unsere Steuerskala 
bis auf 1 °% bei Fr. 1000 Einkommen und darunter. Das Existenzmini- 
mum ist in der degressiven Skala selbst berücksichtigt. Folgende be- 
sondere Steuererleichterungen werden gewährt: für Haushaltungsvor- 
stände dürfen 2 Fr. von der Einkommenssteuer abgerechnet werden, 
für jedes zur Familie des Haushaltungsvorstands gehörende Kind 
unter 14 Jahren 1'/2 Fr., für jede arbeitsunfähige Person (Eltern, 
Geschwister etc.), deren Unterhalt einem Steuerpflichtigen ob- 
liegt, 1%: Fr. 
2. Die staatliche Ergänzungssteuer vom reinen Vermögen 
beträgt ®/4° oo. Dies entspricht beim heutigen Zinsfuss ca. 2° vom 
Ertrag, Der. Vermögensertrag wird also, wenn man eine durch- 
schnittliche Kapitalverzinsung von 3!/2 °% voraussetzt, im Maximum 
mit 7, im Minimum mit 3° o belastet. 
3. Die Mannssteuer fällt weg. Die fiskalische Notwendig- 
keit für die Beibehaltung der allgemeinen Mannssteuer ist nicht 
vorhanden. Zudem hat es keinen Sinn, auf der einen Seite eine 
Kopisteuer zu erheben und auf der anderen Seite jedem Steuer- 
pflichtigen in Form des Existenzminimums einen Abzug vom Steuer- 
betreffnis in ungefähr gleichem Betrage zu gestatten. Die Spezial- 
besteuerung der Wanderarbeiter hat etwas so Vexatorisches und 
würde überdies einen so minimen Ertrag liefern, dass es sich nicht 
empfiehlt, ihretwegen eine Ausnahmebestimmung aufzustellen. 
4. Die Gemeinden erheben die Einkommenssteuer und die 
Ergänzungssteuer durch prozentuale Zuschläge zur Staatssteuer. 
Damit ist ohne weiteres gesagt, dass auch die Steuererleichterungen 
bei der Gemeindesteuer Berücksichtigung finden, und zwar in der 
Höhe der prozentualen Zuschläge. Die Steuerbeträge für das 
Einkommen lassen sich von der Staatssteuerskala sofort ablesen. 
Sind 100 % Zuschläge beschlossen, so zahlen die Steuerpflichtigen 
*) Seite 43 ff. 
 
	        
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