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gehen, diese 56'/2 °/ auch für das Einkommen zum Ausgangspunkt
unserer Deduktionen nehmen.
Nun sind im Kanton Zürich im Jahre 1903 versteuert worden:
1,374 Millionen Fr. Vermögen und 165 Millionen Fr. Einkommen.
Die Ergebnisse der Inventarisationen erlauben den Schluss, dass
mindestens 2400 Millionen steuerpflichtiges Vermögen und 292 Millionen
Erwerbseinkommen vorhanden waren. Da der Gesetzentwurf
die einheitliche Einkommenssteuer für Erwerb und Vermögens-<r'rag
vorsieht, ist der Ertrag der 2400 Millionen Ma
Aa 312% (= 84 Millionen) zu den 292 Millionen Erwerbseinkommen
hinzuzurechnen. Wir erhalten so ein Gesamteinkommen
von 376 Millionen, also fast das Dreifache des gegenwärtig versteuerten
Einkommens.
Es unterliegt für uns keinem Zweifel, dass bei starker Redukdes
Steuerfusses mindestens so viel Vermögen und Einkommen,
als wir hier ausgerechnet haben, zum Vorschein kommen
würde, Die Steuerregisterrevision des Kantons St. Gallen liefert
den schlagenden Beweis für die Richtigkeit unserer Annahme,
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Neben der fiskalischen erfüllt die starke Herabsetzung des
Steuerfusses aber auch alle andern in der Einleitung als Haupt-Mömente
der Steuerreform aufgezählten Forderungen. Nur auf
diesem Wege wird es möglich sein, den Kampf gegen den
Steuerbet rug erfolgreich durchzuführen und so die vorhandenen
Ungerechtigkeiten gegenüber ehrlichen Steuerzahlern, gegenüber
Witwen und Waisen zu beseitigen. Nur auf diesem Wege endlich
Wird es möglich sein, eine Steuerskala aufzustellen, die der Viel-SeStaltigkeit
in den Gemeindehaushalten unseres
Kantons einigermassen Rechnung trägt und die obligatorische
inführung der Einkommenssteuer in den Land-Semeinden
vor einem vollständigen Fiasko zu retten imstande ist.
Die Ausführu ng lässt sich verschieden denken. Da man in
offiziellen Kreisen der einheitlichen progressiven Einkommenssteuer
Mit fester Skala nebst ergänzender proportionaler Vermögenssteuer
Sr Vorzug zu geben scheint, verzichten wir darauf, unsere Anträge
Ser ersten Eingabe, die der Sachlage am besten gedient hätten,
Wieder aufzunehmen, und passen unsere heutigen Vorschläge in der
°TM denjenigen des kantonsrätlichen Entwurfes möglichst an.
_ Aurch die Annahme unserer Anträge würde der Gesetzestext,
Namentlich in den beiden Teilen „Staatssteuer, Steuerpflicht“ und