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aus die Güte des Unterpfandes zu achten. Doch ist daneben auch die Vermögenslage
des Pfandgebers zu berücksichtigen, damit die Bank nicht ausschließlich
auf das Pfand angewiesen ist. Vom Kontokorrentkredit unterscheidet
sich der Lombardkredit dadurch, daß beim Lombardkredit nicht auf
beiden Seiten Ansprüche entstehen, die aufzurechnen sind, und daß es sich
um einen einheitlichen Kapitalbetrag handelt.
Da die Kurse der Wertpapiere, denn diese hauptsächlich dienen als Unterpfand
bei Lombardgeschäften, Schwankungen unterworfen sind, so findet
die Beleihung nur zu einem Teil des Kurs- bzw. Marktpreises statt.
Der Zinsfuß für Lombarddarlehen ist fast stets höher — bei den deutschen
Notenbanken in der Regel um 1 % — als der bei der Diskontierung
von Wechseln in Anrechnung gebrachte Satz. Dies kommt daher, daß
Lombarddarlehen nicht in dem Maße wie Wechsel als bankmäßige Deckung
gelten — die Notenbanken dürfen Lombardsorderungen nicht als Notendeckung
betrachten —, und daß eine vorzeitige Flüssigmachung des Darlehns,
wie beim Wechsel, nicht möglich ist. Weiter kommt in Betracht, daß
den Banken durch sorgfältige Aufbewahrung des Unterpfandes (Effekten,
Wechsel, Waren, seltener Edelmetalle) und fortlaufende Kontrolle des
Wertes des Pfandes eine größere Arbeit erwächst.
„Der Lombardverkehr", sagt Hartung in seinem Aufsatz „Inkonsequenzen"
i), ist „in der Regel nicht als Verbindungsglied des Prozesses
der Überleitung der Produktion zur Konsumtion anzusehen". Will der
Besitzer nicht verkaufen, so liegt eine, möglicherweise berechtigte, Spekulation
vor; kann er nicht verkaufen, so übersteigt augenblicklich die Erzeugung
des Gutes dessen Bedarf. An Liquidität steht also das Lombardgeschäft
der Wechseldiskontierung erheblich nach.
Von der Warenbeleihung (1. Warenlombardgeschäft, 2. Warenreportgeschäft,
8. Sicherungsübereignung) ist zu unterscheiden die Warenfinanzierung.
b) Technik der Lombardgeschäfte,
a) Lombardverkehr mit Privatbanken und Bankiers.
Die Höhe der Beleihung ist bei den einzelnen Instituten verschieden,
und auch bei demselben Institut bestehen je nach der Person des Darlehnsnehmers
Unterschiede.
*) „Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handelspraxis." Heft 7, 4. Jahrg.