Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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aus  die  Güte  des  Unterpfandes  zu  achten.  Doch  ist  daneben  auch  die  Vermögenslage ­
  des  Pfandgebers  zu  berücksichtigen,  damit  die  Bank  nicht  ausschließlich ­
  auf  das  Pfand  angewiesen  ist.  Vom  Kontokorrentkredit  unterscheidet ­
  sich  der  Lombardkredit  dadurch,  daß  beim  Lombardkredit  nicht  auf
beiden  Seiten  Ansprüche  entstehen,  die  aufzurechnen  sind,  und  daß  es  sich
um  einen  einheitlichen  Kapitalbetrag  handelt.
Da  die  Kurse  der  Wertpapiere,  denn  diese  hauptsächlich  dienen  als  Unterpfand ­
  bei  Lombardgeschäften,  Schwankungen  unterworfen  sind,  so  findet
die  Beleihung  nur  zu  einem  Teil  des  Kurs-  bzw.  Marktpreises  statt.
Der  Zinsfuß  für  Lombarddarlehen  ist  fast  stets  höher  —  bei  den  deutschen ­
  Notenbanken  in  der  Regel  um  1  %  —  als  der  bei  der  Diskontierung
von  Wechseln  in  Anrechnung  gebrachte  Satz.  Dies  kommt  daher,  daß
Lombarddarlehen  nicht  in  dem  Maße  wie  Wechsel  als  bankmäßige  Deckung
gelten  —  die  Notenbanken  dürfen  Lombardsorderungen  nicht  als  Notendeckung ­
  betrachten  —,  und  daß  eine  vorzeitige  Flüssigmachung  des  Darlehns,
  wie  beim  Wechsel,  nicht  möglich  ist.  Weiter  kommt  in  Betracht,  daß
den  Banken  durch  sorgfältige  Aufbewahrung  des  Unterpfandes  (Effekten,
Wechsel,  Waren,  seltener  Edelmetalle)  und  fortlaufende  Kontrolle  des
Wertes  des  Pfandes  eine  größere  Arbeit  erwächst.
„Der  Lombardverkehr",  sagt  Hartung  in  seinem  Aufsatz  „Inkonsequenzen" ­
  i),  ist  „in  der  Regel  nicht  als  Verbindungsglied  des  Prozesses
der  Überleitung  der  Produktion  zur  Konsumtion  anzusehen".  Will  der
Besitzer  nicht  verkaufen,  so  liegt  eine,  möglicherweise  berechtigte,  Spekulation ­
  vor;  kann  er  nicht  verkaufen,  so  übersteigt  augenblicklich  die  Erzeugung ­
  des  Gutes  dessen  Bedarf.  An  Liquidität  steht  also  das  Lombardgeschäft
  der  Wechseldiskontierung  erheblich  nach.
Von  der  Warenbeleihung  (1.  Warenlombardgeschäft,  2.  Warenreportgeschäft, ­
  8.  Sicherungsübereignung)  ist  zu  unterscheiden  die  Warenfinanzierung.

b)  Technik  der  Lombardgeschäfte,
a)  Lombardverkehr  mit  Privatbanken  und  Bankiers.
Die  Höhe  der  Beleihung  ist  bei  den  einzelnen  Instituten  verschieden,
und  auch  bei  demselben  Institut  bestehen  je  nach  der  Person  des  Darlehnsnehmers ­
  Unterschiede.

*)  „Zeitschrift  für  Handelswissenschaft  und  Handelspraxis."  Heft  7,  4.  Jahrg.
            
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