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Können oder wollen, wegen des ungünstigen Preises, Kaufleute und
Industrielle ihre Waren, Landwirte ihr Getreide oder ihre Wolle nicht
veräußern, so verschaffen sie sich Geld durch Lombardierung. Das
Warenlombardgeschäft betreibt aber wegen der damit verknüpf
ten Schwierigkeiten nur ein Teil der Banken. Die Waren werden, wenn
die Bank sie nicht in Verschluß oder Mitverschluß nehmen kann, in einem
öffentlichen oder privaten Lager- oder Kühlhaus aufbewahrt. Die betr.
Lagerscheine (Warrants) lauten auf den Namen der Bank, die das
alleinige Verfügungsrecht über die verpfändeten Waren besitzt, d. h. hat
der Verpfänder Waren verkauft, so muh er sich betreffs Freigabe an seine
Bank wenden. Häufig fakturiert diese selbst, bzw. händigt sie die Ware
nur aus, wenn der Käufer sich verpflichtet, den Gegenwert an sie ab-
zuführen. —
Durch eine auch nur vorübergehende Herausgabe
des Pfandes erlischt das Pfandrecht.
Lebensversicherungs-Policen gelten als Sicherheit natür
lich nur in Höhe des Rückkaufwertes, der bei den erst kurze Zeit laufenden
Versicherungen hinter der Summe der gezahlten Prämien zurückbleibt.
Werden H y p o t h e k e n als Sicherheit bestellt, so ist darauf zu achten,
ob und welche Belastungen mit Renten und Rechten zugunsten Dritter
eingetragen sind, und welchen Einsluß diese auf die Bewertung der ver
pfändeten Objekte haben. Die Verpfändung der Forderung ist bei der
Brief Hypothek erheblich einfacher 'als bei der Buch Hypothek. Will je-
mand gegen Verpfändung einer Buchhypothek ein Darlehen aufnehmen, so
wird der Geldgeber Vorlage des Grundbuchauszuges und notariell oder
gerichtlich beglaubigte Unterschrift unter der Verpfändungserklärung for
dern. Erst wenn auf Grund dieser Erklärung die Verpfändung im Grund
buch eingetragen ist, wird das Darlehen gezahlt werden. Beim Vor
handensein einer B r i e f Hypothek ist das Verfahren weit einfacher: Es
genügt ein Privatschriftlicher (nicht notarieller) Pfandvertrag und die
Briefübergabe an den Geldgeber. Ist dies geschehen, so kann das Dar
lehen ausbezahlt werden.
Im Gegensatz zur Verkehrshypothek, bei der der Gläubiger sich stets
auf die Eintragung im Grundbuch berufen kann und sein Recht nicht be
sonders nachzuweisen braucht (§ 891 BGB.), steht die Sicherungs
hypothek. Will der Gläubiger einer Sicherungshypothek seine An-