Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Können oder wollen, wegen des ungünstigen Preises, Kaufleute und 
Industrielle ihre Waren, Landwirte ihr Getreide oder ihre Wolle nicht 
veräußern, so verschaffen sie sich Geld durch Lombardierung. Das 
Warenlombardgeschäft betreibt aber wegen der damit verknüpf 
ten Schwierigkeiten nur ein Teil der Banken. Die Waren werden, wenn 
die Bank sie nicht in Verschluß oder Mitverschluß nehmen kann, in einem 
öffentlichen oder privaten Lager- oder Kühlhaus aufbewahrt. Die betr. 
Lagerscheine (Warrants) lauten auf den Namen der Bank, die das 
alleinige Verfügungsrecht über die verpfändeten Waren besitzt, d. h. hat 
der Verpfänder Waren verkauft, so muh er sich betreffs Freigabe an seine 
Bank wenden. Häufig fakturiert diese selbst, bzw. händigt sie die Ware 
nur aus, wenn der Käufer sich verpflichtet, den Gegenwert an sie ab- 
zuführen. — 
Durch eine auch nur vorübergehende Herausgabe 
des Pfandes erlischt das Pfandrecht. 
Lebensversicherungs-Policen gelten als Sicherheit natür 
lich nur in Höhe des Rückkaufwertes, der bei den erst kurze Zeit laufenden 
Versicherungen hinter der Summe der gezahlten Prämien zurückbleibt. 
Werden H y p o t h e k e n als Sicherheit bestellt, so ist darauf zu achten, 
ob und welche Belastungen mit Renten und Rechten zugunsten Dritter 
eingetragen sind, und welchen Einsluß diese auf die Bewertung der ver 
pfändeten Objekte haben. Die Verpfändung der Forderung ist bei der 
Brief Hypothek erheblich einfacher 'als bei der Buch Hypothek. Will je- 
mand gegen Verpfändung einer Buchhypothek ein Darlehen aufnehmen, so 
wird der Geldgeber Vorlage des Grundbuchauszuges und notariell oder 
gerichtlich beglaubigte Unterschrift unter der Verpfändungserklärung for 
dern. Erst wenn auf Grund dieser Erklärung die Verpfändung im Grund 
buch eingetragen ist, wird das Darlehen gezahlt werden. Beim Vor 
handensein einer B r i e f Hypothek ist das Verfahren weit einfacher: Es 
genügt ein Privatschriftlicher (nicht notarieller) Pfandvertrag und die 
Briefübergabe an den Geldgeber. Ist dies geschehen, so kann das Dar 
lehen ausbezahlt werden. 
Im Gegensatz zur Verkehrshypothek, bei der der Gläubiger sich stets 
auf die Eintragung im Grundbuch berufen kann und sein Recht nicht be 
sonders nachzuweisen braucht (§ 891 BGB.), steht die Sicherungs 
hypothek. Will der Gläubiger einer Sicherungshypothek seine An-
	        
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