Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Können  oder  wollen,  wegen  des  ungünstigen  Preises,  Kaufleute  und
Industrielle  ihre  Waren,  Landwirte  ihr  Getreide  oder  ihre  Wolle  nicht
veräußern,  so  verschaffen  sie  sich  Geld  durch  Lombardierung.  Das
Warenlombardgeschäft  betreibt  aber  wegen  der  damit  verknüpften ­
  Schwierigkeiten  nur  ein  Teil  der  Banken.  Die  Waren  werden,  wenn
die  Bank  sie  nicht  in  Verschluß  oder  Mitverschluß  nehmen  kann,  in  einem
öffentlichen  oder  privaten  Lager-  oder  Kühlhaus  aufbewahrt.  Die  betr.
Lagerscheine  (Warrants)  lauten  auf  den  Namen  der  Bank,  die  das
alleinige  Verfügungsrecht  über  die  verpfändeten  Waren  besitzt,  d.  h.  hat
der  Verpfänder  Waren  verkauft,  so  muh  er  sich  betreffs  Freigabe  an  seine
Bank  wenden.  Häufig  fakturiert  diese  selbst,  bzw.  händigt  sie  die  Ware
nur  aus,  wenn  der  Käufer  sich  verpflichtet,  den  Gegenwert  an  sie  abzuführen.
  —
Durch  eine  auch  nur  vorübergehende  Herausgabe
des  Pfandes  erlischt  das  Pfandrecht.
Lebensversicherungs-Policen  gelten  als  Sicherheit  natürlich ­
  nur  in  Höhe  des  Rückkaufwertes,  der  bei  den  erst  kurze  Zeit  laufenden
Versicherungen  hinter  der  Summe  der  gezahlten  Prämien  zurückbleibt.
Werden  H  y  p  o  t  h  e  k  e  n  als  Sicherheit  bestellt,  so  ist  darauf  zu  achten,
ob  und  welche  Belastungen  mit  Renten  und  Rechten  zugunsten  Dritter
eingetragen  sind,  und  welchen  Einsluß  diese  auf  die  Bewertung  der  verpfändeten ­
  Objekte  haben.  Die  Verpfändung  der  Forderung  ist  bei  der
Brief  Hypothek  erheblich  einfacher  'als  bei  der  Buch  Hypothek.  Will  jemand
  gegen  Verpfändung  einer  Buchhypothek  ein  Darlehen  aufnehmen,  so
wird  der  Geldgeber  Vorlage  des  Grundbuchauszuges  und  notariell  oder
gerichtlich  beglaubigte  Unterschrift  unter  der  Verpfändungserklärung  fordern. ­
  Erst  wenn  auf  Grund  dieser  Erklärung  die  Verpfändung  im  Grundbuch ­
  eingetragen  ist,  wird  das  Darlehen  gezahlt  werden.  Beim  Vorhandensein ­
  einer  B  r  i  e  f  Hypothek  ist  das  Verfahren  weit  einfacher:  Es
genügt  ein  Privatschriftlicher  (nicht  notarieller)  Pfandvertrag  und  die
Briefübergabe  an  den  Geldgeber.  Ist  dies  geschehen,  so  kann  das  Darlehen ­
  ausbezahlt  werden.
Im  Gegensatz  zur  Verkehrshypothek,  bei  der  der  Gläubiger  sich  stets
auf  die  Eintragung  im  Grundbuch  berufen  kann  und  sein  Recht  nicht  besonders ­
  nachzuweisen  braucht  (§  891  BGB.),  steht  die  Sicherungshypothek. ­
  Will  der  Gläubiger  einer  Sicherungshypothek  seine  An-
            
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