269
Solche Bürgschaft^ (Aval-) Akzepte geben die Banken häufig im Auftrage
ihrer Kunden Reichs- und Staatsbehörden. Diese fordern von
Unternehmern, denen sie die Lieferung von Materialien oder Waren oder
die Ausführung von Arbeiten übertragen haben, eine Sicherstellung (Kaution)
dafür, daß sie ihre übernommenen Verpflichtungen erfüllen; sie
wird häufig in Form des Bankakzepts gewährt. Wenn Behörden Steuern,
Zölle, Verbrauchsabgaben, Frachten usw. stunden, so wird die hierfür
geforderte Sicherstellung ebenfalls häufig in einem Bankakzept geleistet.
Bei Avalakzepten handelt es sich aber nur um einen E v e n t u alkred
i t, d. h. für die Bank, die ihr Akzept gegeben hat, tritt eine Verpflichtung
zu dessen Einlösung nur dann ein, wenn die Firma, für die die
Sicherheit gestellt ist, ihre der Behörde gegenüber übernommenen Verpflichtungen
nicht erfüllt. Gegen Weiterbegebung des Wechsels schützt die
Klausel „Nicht an Order" Z.
5, Das Akkreditivgeschäft.
Von einem „Akkreditiv" spricht man, wenn jemand einem anderen
(dem Begünstigten) bei einem Dritten (in der Regel einer Bank oder Bankfirma)
einen bestimmten Betrag zur Verfügung stellt und es diesem überläßt,
ob und bis zu welchem Betrage er darüber verfügt.
Ist die Zahlung an eine Gegenleistung geknüpft — in Frage kommt
fast ausschließlich die „Zug-um°Zug"-Aushändigung von Dokumenten über
verladene oder eingelagerte Waren —, so liegt ein documentary credit vor.
Der Käufer gibt also z. B. seiner Bank den Auftrag, an X Y 110 000 RM
gegen Aushändigung genau bezeichneter Dokumente zu zahlen (bzw. den
ihm vorgelegten Wechsel in Höhe dieses Betrages zu akzeptieren).
Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, so kann der Auftraggeber seine Order
zur Zahlung (bzw. Akzeptleistung) gegen Aushändigung der Dokumente
jederzeit widerrufen (widerrufliches Akkreditiv). In der Regel verlangt
aber der Verkäufer Stellung eines unwiderruflichen Akkreditivs
und schriftliche Bestätigung seitens der Bank. Durch die Bestätigung
ist die Bank dem Akkreditierten gegenüber gebunden; es liegt
ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne des § 780 des BGB. vor.
Voraussetzung für die Zahlung (Akzeptierung) ist natürlich, daß die Doi)
S. meine „Wechsel- und Scheckkunde".