Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Solche  Bürgschaft^  (Aval-)  Akzepte  geben  die  Banken  häufig  im  Auftrage
  ihrer  Kunden  Reichs-  und  Staatsbehörden.  Diese  fordern  von
Unternehmern,  denen  sie  die  Lieferung  von  Materialien  oder  Waren  oder
die  Ausführung  von  Arbeiten  übertragen  haben,  eine  Sicherstellung  (Kaution) ­
  dafür,  daß  sie  ihre  übernommenen  Verpflichtungen  erfüllen;  sie
wird  häufig  in  Form  des  Bankakzepts  gewährt.  Wenn  Behörden  Steuern,
Zölle,  Verbrauchsabgaben,  Frachten  usw.  stunden,  so  wird  die  hierfür
geforderte  Sicherstellung  ebenfalls  häufig  in  einem  Bankakzept  geleistet.
Bei  Avalakzepten  handelt  es  sich  aber  nur  um  einen  E  v  e  n  t  u  alkred ­
  i  t,  d.  h.  für  die  Bank,  die  ihr  Akzept  gegeben  hat,  tritt  eine  Verpflichtung ­
  zu  dessen  Einlösung  nur  dann  ein,  wenn  die  Firma,  für  die  die
Sicherheit  gestellt  ist,  ihre  der  Behörde  gegenüber  übernommenen  Verpflichtungen ­
  nicht  erfüllt.  Gegen  Weiterbegebung  des  Wechsels  schützt  die
Klausel  „Nicht  an  Order"  Z.
5,  Das  Akkreditivgeschäft.
Von  einem  „Akkreditiv"  spricht  man,  wenn  jemand  einem  anderen
(dem  Begünstigten)  bei  einem  Dritten  (in  der  Regel  einer  Bank  oder  Bankfirma)
  einen  bestimmten  Betrag  zur  Verfügung  stellt  und  es  diesem  überläßt, ­
  ob  und  bis  zu  welchem  Betrage  er  darüber  verfügt.
Ist  die  Zahlung  an  eine  Gegenleistung  geknüpft  —  in  Frage  kommt
fast  ausschließlich  die  „Zug-um°Zug"-Aushändigung  von  Dokumenten  über
verladene  oder  eingelagerte  Waren  —,  so  liegt  ein  documentary  credit  vor.
Der  Käufer  gibt  also  z.  B.  seiner  Bank  den  Auftrag,  an  X  Y  110  000  RM
gegen  Aushändigung  genau  bezeichneter  Dokumente  zu  zahlen  (bzw.  den
ihm  vorgelegten  Wechsel  in  Höhe  dieses  Betrages  zu  akzeptieren).
Ist  nichts  Gegenteiliges  vereinbart,  so  kann  der  Auftraggeber  seine  Order ­
  zur  Zahlung  (bzw.  Akzeptleistung)  gegen  Aushändigung  der  Dokumente ­
  jederzeit  widerrufen  (widerrufliches  Akkreditiv).  In  der  Regel  verlangt ­
  aber  der  Verkäufer  Stellung  eines  unwiderruflichen  Akkreditivs ­
  und  schriftliche  Bestätigung  seitens  der  Bank.  Durch  die  Bestätigung ­
  ist  die  Bank  dem  Akkreditierten  gegenüber  gebunden;  es  liegt
ein  selbständiges  Schuldversprechen  im  Sinne  des  §  780  des  BGB.  vor.
Voraussetzung  für  die  Zahlung  (Akzeptierung)  ist  natürlich,  daß  die  Doi)

  S.  meine  „Wechsel-  und  Scheckkunde".
            
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