Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Erhält  ein  Bankhaus  an  einem  Tage  einander  deckende  Kauf-  und  Berkaufsorders,
  z.  B.  Kauf  5000  RM  Deutsche  Bank-Aktien  bestens  und  Verkauf ­
  5000  RM  dieser  Aktien  zum  Kurs  von  190  %,  so  kann  eg,  wenn  der
Kurs  190  X,  oder  höher  wird,  die  Orders  durch  Eintritt  als  Selbstkontrahent
  ausführen,  kompensieren.  Die  Zusatzsteuer  für  Kompensationen
beträgt  für  jedes  der  sich  ausgleichenden  Geschäfte  die  Hälfte  der  für  Händlergeschäfte ­
  vorgeschriebenen  Steuer.
Muß  die  Bank  die  ihr  erteilte  Order  wieder  an  eine  andere  Bank
weitergeben,  weil  vielleicht  das  Papier  an  dem  betreffenden  Platze  nicht
gehandelt  wird,  so  braucht  nicht  nochmals  Stener  gezahlt  zu  werden.
Die  Schlußnote  oder  die  Verrechnungsanzeige  des  Zwischen-Kommissionärs
muß  dann  folgenden  Vermerk  tragen:
„Abwicklungsgeschäft  RM  Pf.  .  .  .  Börsenumsatzsteuer  laut  Berrechnungsanzeige ­
  vom  Nr.  .  .  verrechnet."
Die  Börse  n  u  m  s  a  tz  st  e  u  er  für  Anschaffungsgeschäfte  beträgt  für
inländische  Bankkunden:  bei  Geschäften  in  Anleihen  des  Reiches,  der
Länder  usw.  0,04  %,  bei  Obligationen  inländischer  Grundkredit-  und
Hypothekenbanken,  Siedlungsgesellschaften  usw.  0,06  %,  bei  den  übrigen
Schuld-  und  Rentenverschreibungen  0,10  %,  bei  Aktien,  Genußscheinen
und  Bezugsrechten  0,15  %.  Außerdem  wird  dem  Bankkunden  vom  Bankier
der  halbe  Hündlerstempel  (ber  Händlerstempel  beträgt  die  Hälfte  der
Umsatzsteuer  für  Kunden,  der  halbe  Händlerstempel  also  1 / i  der  Umsatzsteuer) ­
  belastet  (bei  Dividendenpapieren:  0,0375  %,  anstatt  0,040  %).
5.  Muß  sich  der  Bankier  die  Effekten  von  einem  anderen  Orte  kommen
lassen,  oder  ist  er  genötigt,  sie  an  einem  anderen  Platze  zu  verkaufen,  so
tverden  dem  Kunden  diese  Sendungsspesen  (Porto  und  Wertversicherung)
belastet,  ebenso  die  verauslagten  Telegramm-  oder  Telcphongebühren  für
Erteilung  des  Auftrages  an  einen  anderen  Börsenplatz  und  für  die  telegraphische ­
  Meldung  der  Ausführung  des  Auftrages.  In  der  Regel  wird
hierfür  ein  Pauschalsatz  in  Anrechnung  gebracht.
Die  Wert-  (Valoren-)  Versicherung  von  Geld-  und  Wertpapiersendungen  bewirken ­
  Banken  und  Bankiers  meist  durch  eine  Versicherungsgesellschaft,  da  diese,
bei  gleichen  Garantien,  geringere  Gebühren  als  die  Post  berechnet.  Senden
sie  z.  B.  50  000  RM  Effekten,  so  versichern  sie  bei  der  Post  nur  300  RM  (Wert:
300  RM),  den  Rest  bei  einer  Transportversicherungsgcsellschaft.  Die  Sätze  betragen ­
  innerhalb  Deutschlands  und  im  Verkehr  mit  Danzig  in  der  1.  Klasse
0.20,  in  der  2.  Klasse  0.30  pro  Mille,  von  Deutschland  nach  anderen  Ländern,  je
nach  Entfernung  und  Risikohöhe,  0.25  bzw.  0.35  bis  5  bzw.  7.50  pro  Mille.  Die

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