Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

2  O.  GW.  25.  A.

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besteht,  nennt  man  Z  e  i  ch  e  n  m  ü  n  z  e  n.  S.  a.  den  Abschnitt  „Scheidemünzen"
  (S.  48).  Mit  Kurswert  bezeichnet  man  den  Wert,  den  der
Handelsverkehr  und  ausländische  Börsen  einer  Münze  geben.
III.  Die  währungsfrage.
j.  Der  Begriff  „Währung"  st.
Als  gesellschaftliche  Einrichtung  ist  das  Geld  geschaffen  worden.  Bald
jedoch  hat  die  ordnende  Hand  des  Staates  eingegriffen  und  eine  einheitliche ­
  Regelung  des  Geldwesens  versucht.  Das  Geldsystem  eines  bestimmten
Landes  heißt  allgemein  seine  Währung.
Das  Wort  „Währung"  wird  von  dem  mittelhochdeutschen  wereu  regelten ­
  abgeleitet  und  hat  verschiedene  Bedeutung:  Man  spricht  von  einer
Gold-,  Silber-  oder  Papierwährung  und  hat  dann  den  G  e  l  d  st  o  f  f  im
Auge;  man  unterscheidet  bezüglich  der  nationalen  Rechnungseinheit ­
  Mark-,  Pfund-,  Franken-,  Rubel-,  Kronentoährung  usw.;  man
spricht  endlich  von  einer  deutschen,  englischen,  französischen,  österreichischen
Währung  usw.,  und  will  hiermit  das  Währungssystem  eines  bestimmten
Landes  charakterisieren.
Bei  diesen  verschiedenartigen  Anwendungen  des  Wortes  Währung  denkt
man  ebensowenig  an  die  körperliche  Erscheinung  des  Geldes  in  den  einzelnen ­
  Geldsorten,  wie  an  den  reinen  Begriff  des  Geldes,  der  unabhängig ­
  ist  von  seiner  Verwirklichung  in  bestimmten  Ländern  oder  in
einer  bestimmten  Organisation.  Man  versteht  vielmehr  unter  „Währung"
den  als  Einheit  aufgefaßten  Inbegriff  des  Geldes  eines  bestimmten
Staates  oder  des  Geldes  in  einer  bestimmten  Verfassung.  (Siehe  den  vortrefflicheil
  Aufsatz  „Geld"  von  Karl  Helfferich  im  „Buch  des  Kaufmanns".)
Im  engeren  Sinne  versteht  man  unter  Währung  diejenige  vom  Staate
als  gesetzliches  Zahlungsmittel  anerkannte  Geldart,  in  der  jedermann
Beträge  in  jeder  Höhe  zahlen  kann  bzw.  zahlen  m  u  ß.  Für  das  der
Währung  zugrunde  liegende  Metall  besteht  unbeschränkte  Prägefreiheit,
d.  h.  jeder  Privatmann  hat  das  Recht,  Münzmetall  —  und  zwar  Gold,
tvenn  Goldwährung,  Silber,  wenn  reine  Silberwährung,  oder  beide
l)  Da  es  unmöglich  ist,  das  schwierige  Problem  der  Währungsfrage  im
Rahmen  dieses  Buches  zu  behandeln,  mußte  ich  mich  darauf  beschränken,  das
wichtigste  Tatsachenmaterial  in  gedrängter  Kürze  zu  bringen.
            
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