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Die Zurückziehung der bisherigen Noten geschieht in
folgender Weise: 2 Jahre nach Erlaß des Gesetzes von 1913 und jederzeit'
während eines Zeitraumes von 20 Jahren kann jede Mitgliedsbank, die
ihre umlaufenden Noten ganz oder teilweise zurückzuziehen wünscht, beim
Schatzamt der Bereinigten Staaten einen Antrag stellen, für ihre Rech
nung zur Sicherung der zur Zurückziehung bestimmten Noten hinterlegte
United States Bonds zu pari zuzüglich Zinsen zu verkaufen.
Der Bundesreserverat kann die Bundesreservebanken veranlassen, die
Staatsanleihen zu kaufen, jedoch in keinem Jahre mehr als für 25 Mil
lionen $. Auf Grund dieser Anleihen dürfen dann die Bundesreserve
banken einen ihrem Nennwerte gleichen Betrag von „Oirculating Notes“
ausgeben, die denselben Bedingungen unterliegen, wie die Noten der
bisherigen Nationalbanken Z.
Einige wesentliche Änderungen im amerikanischen Bankwesen bringt die
McFadden bill vom 25. Februar 1927 („a bill to amend the
national bank act and the Federal reserve act“): Die Rechte der
Nationalbanken werden erweitert (sie dürfen Filialen errichten und ver
zinsliche Spareinlagen annehmen), und ihr Privileg wird zeitlich unbe
schränkt verlängert.
Bundcsrcservebankc» der Vereinigten Staaten.
Ausweis vom 23. 2. 27
in
Millionen
i
Veränderungen gegen die
jeweils letzte Woche
Goldbestand
2983,10
— 6,96
+ 9,71
Diskontierte Wechsel
397,93
4- 1,46
+ 17,40
Angekaufte Wechsel
280,19
— 34,80
4-12,48
Regierungssicherheiten
305,21
— 6,61
4- 7,14
Wechsel und Wertpapiere....
985,33
— 39,95
4- 36,53
Umlaufende Bundesreservenoten
1708,33
4- 22,90
— 8,69
Gesamte Depositen
Prozentverhältnis der Reserven zu den
2214,68
— 127,60
4- 76,29
Einlagen und umlaufenden Noten
801,
+ 1,7
- 1,1
Bei den 688 berichtenden Mitgliederbanken der Bnndesreservebanken
betrugen am 31. Dezember 1926:
die Barbestände 323,3 Millionen Dollar
die unbefristeten Einlagen .... 13082,1 „
die befristeten Einlagen 5 792,3
die Reserve bei den Bundesreservebanken 16 74,8
b Ausführliches hierüber, über amerikanische Bankausweise usw. siehe in
meinem „Bankgeschäft", 8. Ausl., Band II, S. 206ff.