Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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schaft  und  Industrie"  vom  Reichsrat  (in  der  Regel  auf  5  Jahre)  gewählt
  wird.
Organ  für  die  Börsenleitung  ist  der  B  ö  r  s  e  n  v  o  r  st  a  n  d.  Ihm  liegt
die  Handhabung  der  Ordnung  in  den  Börsenräumen  ob,  er  hat  weiter  die
Befolgung  der  in  bezug  auf  die  Börse  erlassenen  Gesetze  zu  überwachen
und  über  die  Zulassung  und  den  Ausschluß  vom  Börsenbesuch  zu  entscheiden.
Die  Zulassung  zum  Börsenbesuch  ist  nicht  sehr  erschwert.
Ausgeschlossen  sind  nur  sBörsengesetz  §  7):
1.  Personen  weiblichen  Geschlechts  *);
2.  Personen,  die  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden;
3.  Personen,  die  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung
über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind;
4.  Personen,  die  wegen  betrügerischen  Bankerotts  rechtskräftig  verurteilt ­
  worden  sind;
5.  Personen,  die  wegen  einfachen  Bankerotts  rechtskräftig  verurteilt
sind;
6.  Personen,  die  sich  im  Zustande  der  Zahlungsunfähigkeit  befinden;
7.  Personen,  gegen  die  durch  rechtskräftige  oder  für  sofort  wirksam
erklärte  ehrengerichtliche  Entscheidung  auf  Ausschließung  von  dem
Besuche  einer  Börse  erkannt  ist.
Die  Zulassung  und  Wiederzulassüng  zum  Bvrsenbesuche  kann  in  den  Fällen
unter  2  und  3  nicht  vor  der  Beseitigung  des  Ausschlicßungsgrundes,  in  dein
Falle  unter  5  nicht  vor  Ablauf  von  6  Monaten,  nachdem  die  Strafe  verbüßt,
verjährt  oder  erlassen  ist,  erfolgen;  sie  darf  in  dem  letzteren  Falle  und  ebenso  in
dem  Falle  unter  6  nur  stattsinden,  wenn  der  Börsenvorstand  den  Nachweis  für
geführt  erachtet,  daß  die  Schuldverhältnisse  sämtlichen  Gläubigern  gegenüber
durch  Zahlung,  Erlaß  oder  Stundung  geregelt  sind.  Einer  Person,  welche  im
Wiederholungsfälle  in  Zahlungsunfähigkeit  oder  in  Konkurs  geraten
ist,  muß  die  Zulassung  oder  Wiederzulassung  mindestens  für  die  Dauer  eines
Jahres  verweigert  werden.  In  dem  Falle  unter  4  ist  der  Ausschluß  ein  dauernder.
Weitere  Ausschließungsgründe  können  durch  die  Börsenordnungen  festgesetzt
  werden.  Auf  Antrag  der  Börsenorgane  kann  die  Landesregierung
—  in  Preußen  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  —  in  besonderen
i)  Durch  die  Novelle  znm  Börsengesetz  vom  28.  Dezember  1921  sind  Personen
weiblichen  Geschlechts  grundsätzlich  zum  Börsenbesuch  z  u  g  e  l  a  s  se  n.  Praktisch
ist  davon  aber  bisher  kaum  Gebrauch  gemacht,  worden.
            
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