Full text: Grundzüge der Theorie der Statistik

224 Regulierung besonderer Besitzformen. 
Vorgriffe auf den Ertrag späterer Jahre dürfen nur in besonderen Notfällen bewilligt 
werden und müssen dann innerhalb von zehn Jahren wieder eingespart werden. Die 
Aufstellung der jährlichen Wirtschaftspläne erfolgt durch die Gemeindeoberförster nach 
Anhörung der Wünsche der Waldbesiter. Die Pläne unterliegen der Prüfung und der 
Bestätigung durch den Regierungspräsidenten. Der Regierungspräsident hat die Bewirt- 
schaflung und den Schutz der Wälder durch die Regierungsforstbeamten überwachen zu 
lasssen. Die Regierungsforstbeamten handeln zwar im Auftrage des Regierungs- 
präsidenten, sind aber ex okkicio zur Beaufsichtigung der Kommunalwälder verpflichtet, 
bedürfen dazu also keines besonderen Auftrages. Die Verwertung der Forsterzeugnisse 
und die Geldverwaltung bleibt den Waldbesitzern überlassen. Hier und da wird wenigstens 
der Nutzholzverkauf durch die Oberförster bewirkt, meist aber betätigen sich dabei die 
Landbürgermeistereivorstände, was nicht immer einen Vorteil für die Gemeinden 
bedeute. – Wenn das rheinisch-westfälische Gemeindeforstverwaltungssystem immer 
mehr den Widerspruch aller beteiligten Sachverständigen hervorgerufen hat, so liegt 
das nicht am System, sondern daran, daß die bestehenden Verwaltungseinrichtungen 
und Einzelvorschriften nicht allein eine zeitgemäße Fortbildung nicht erfahren haben, 
sondern sogar durch neuere Vorschriften zum Schaden der Waldwirtschaft eine Ver- 
wässerung des gesunden Grundgedankens erfolgt ist. Dadurch sind allmählich Zustände 
entstanden, die nicht mehr aufrechterhalten werden können und alsbaldige Ünderung 
verlangen!).“ Unter technischer Betriebsaufsicht steht in Preußen fast eine Million 
Hektar Waldfläche, wovon allein auf die Rheinprovinz und Westfalen etwa 380 000 ha 
entfallen. 
In Bay ern einschl. Koburg und aus schl. der b ay eri sch en Pf a lz 
und des gr öß eren Teiles des Regierungsbezirk s Unterfranken 
gelten die Bestimmungen des Forstge setz es von 1852 / 96 (Art. 6-18) 
und die besonderen Vollzug s vor s< ri f ten vom Jahre 18 9 7. Die Bewirt- 
schaftung der Gemeinde-, Stiftungs- und Körperschaftswaldungen untersteht der Ober- 
aufsicht der Staatsregierung. Diese wird zunächst von den Forstämtern ausgeübt. Die 
Funktion des Forstamtes beschränkt sich jedoch auf Rat und Mahnung. Die mit Befehl, 
Verbot und Zwangsvollstreckung einschreitende Kuratelgewalt ist den Polizeibehörden 
vorbehalten. Die Regierungsforstkammer ist hinsichtlich der Oberaufsicht technisches 
Organ der Forsstpolizeistelle, das ist der Kreisregierung, Kammer des Innern. Die 
Ministerialforstabteilung ist für die Fragen der Bewirtschaftung der Gemeinde- usw. 
Waldungen technisches Organ des Staatsministeriums des Innern. ~ Die Bewirt- 
schaftung hat nah Wirtschafts pläne n zu geschehen, bei deren Aufstellung die 
besonderen Verhältnisse der Körperschaften unbeschadet der Nachhaltigkeit der Wirtschaft 
zu berücksichtigen sind. Die Wirtschaftspläne werden auf Kosten der Körperschaften durch 
von diesen gewählte und von dem Bezirksamt bestätigte Sachverständige aufgestellt. Bei 
Waldungen unter 10 ha erfolgt die Prüfung der Wirtschaftspläne durch das Forstamt, 
die Genehmigung durch das Bezirksamt, bei größeren Waldungen die Prüfung durch 
das Forstamt und die Regierungsforstkammer und die Genehmigung durch die Kreis- 
regierung, Kammer des Innern. Für Waldungen, die einer regelmäßigen Bewirt- 
schaftung nicht fähig sind, genügen Wirtschaftsgutachten. Ein besonderes Forst- 
einrichtungsverfahren ist nicht vorgeschrieben. Der Wirtschaftsplan besteht in der Regel 
1) Kommunalforstverwaltung in Preußen“, S. 13/14.
	        
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