Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

abgeleitet  von  Consolidated  Stocks  —  hat  fiel)  auch  in  Deutschland  eingebürgert ­
  *).
Kündbare  und  unkündbare  Anleihen.  Die  Anleihe  kann  sein:
1.  Kündbar  auf  beiden  Seiten:  Jederzeit  besitzt  der  Gläubiger ­
  das  Recht,  den  Betrag  zurückzufordern,  und  der  Schuldner  das
Recht,  die  Anleihe  zu  kündigen.  Da  die  Anleihen  an  der  Börse  gehandelt
Werden,  und  somit  die  Möglichkeit  besteht,  sie  jederzeit  zu  veräußern,
andrerseits  der  Staat  in  Gefahr  schwebt,  daß  bei  steigendem  Zinsfuß
Rückzahlung  der  Anleihen  gefordert  wird,  so  ist  man  in  der  Neuzeit  von
diesem  Typus  fast  gänzlich  abgekommen.
2.  Unkündbar  auf  beiden  Seiten,  und  zwar:
Ohne  R  ü  ck  z  a  h  1  u  n  g  s  t  e  r  m  i  n  :  I  m  ni  e  r  w  ä  h  r  e  n  d  e,  ewige
R  e  n  t  e.  Auf  dem  Anleiheschein  ist  nur  die  Rente,  nicht  auch  der  Kapitalnennbetrag
  angegeben.  Dieser  kann  daher  auch  nicht,  im  Gegensatz  zur
kündbaren,  ewigen  Rente,  gekündigt,  „abgelöst"  werden.
Mit  festem  Rückzahlungstermin.  Hierbei  sind  zu  unterscheiden:
a)  festverzinsliche  Anleihen  mit  Tilgung  nach  einem  im
voraus  festgesetzten  Verlosungsplan,  wobei  in  den  ersten  Jahren  die  Rückzahlung ­
  in  der  Regel  gering  oder  überhaupt  gänzlich  ausgeschlossen  ist.
Um  die  Rückzahlung  durchführen  zu  können,  haben  einige  Staaten  besondere
  Tilgungsfonds  geschaffen.  Zuerst  (1786)  geschah  dies  in
England,  wo  bis  1829  der  Pitt  sche  „singking-fund“  bestand,  dann
1816  in  Frankreich  („eaisse  d’amortissement“),  1817  in  Österreich.
Heute  bestehen  Schuldentilgungskassen  u.  a.  in  Bayern  und  Baden.
Ad.  Wagner  sagt:  „Erlaubt  es  die  Finanzlage  und  erscheint  es  sonst
zweckmäßig,  so  tilge  man  in  größerem  Maße  f  r  e  i  w  i  l  l  ig,  jedenfalls  besser
ohne  den  mechanischen  Zwang  einer  solchen  Institution  —  oder,  wenn  aus  politisch-psychologischen, ­
  parlamentarischen  Gründen  zwar  nach  gesetzlich  festgestelltem ­
  Plan,  so  wenigstens  in  der  Form  der  festen  prozentweisen  Tilgung  aus
laufenden  ordentlichen  Etatsmitteln  ....  Das  etwa  volkswirtschaftlich  (im
Kriege)  vernichtete  Kapital  kann  man  ja  doch  nicht  wieder  durch  die  Tilgung
schaffen,  das  produktiv,  z.  B.  in  Eisenbahnen  angetegle,  darin  als  stehendes
steckende  Kapital  doch  nicht  wieder  disponibel  machen."
*)  Die  früher  auf  Papiermarkprozente  lautenden  Einzelanleihen  der  Bundesstaaten ­
  sind  seit  Februar  1927  zu  der  Einheitsnoiiz  „Deutsche  Anleihe-A
  b  l  ö  s  u  n  g  s  s  ch  e  i  n  e"  zusammengefaßt.

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