Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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stadtlichung" nicht unbeträchtliche Einnahmen verschafft. So wurden 
z. B. in den preußischen Städten etwa 75 / der aufgenommenen Gelder 
für gewerbliche Betriebe verwendet. Durch die Überfülle der Emissionen, 
deren Fundierung im einzelnen zu prüfen dem Kapitalisten nur schwer 
möglich ist, machen sich die Anleihen der einzelnen Städte Konkurrenz. 
Das Absatzgebiet dieser m ü n d e l s i ch e r e n's Anleihen ist im all 
gemeinen beschränkt: Sie werden meist nur an einem oder zwei benach- 
barten Börsenplätzen, an denen die Verhältnisse bekannt sind, gehandelt; 
daher die Bezeichnung Lokalpapiere. 
es Pfandbriefe. 
Langfristiger Kredit an Haus, und Grundbesitzer wird hauptsächlich 
durch private Hypothekenbanken und durch öffentlich-rechtliche Boden 
kreditinstitute gewährt. Die Mittel hierzu verschaffen sich diese Institute 
durch Ausgabe von Pfandbriefen. 
Von den Instituten des öffentlichen Rechts, die Realkredit gewähren, 
kommen hauptsächlich in Betracht: die L a n d s ch a s t e n und die S t a d t s ch a f t e n 2). 
Die Anlegung von Mündelgeldern soll- nach § 1807 des Bürger- 
lichen Gesetzbuches erfolgen: 
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen 
Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden 
an inländischen Grundstücken; 
2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundes- 
st a a t, sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das 
Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind; 
8. in verbrieften Forderungen, deren Ve>>rzinsung von dem Reiche 
oder einem Bundesstaate gewährleistet ist; 
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften For 
derungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder 
die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder 
die Forderungen von dem Bundesrate zur Anlegung von Mündel 
geld für geeignet erklärt sind; 
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von 
der zuständigen Behörde des Bundesstaates, in welchem sie ihren Sitz hat, 
zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet erklärt ist. 
2 ) Weiter sind als besondere Typen zu nennen: Die Preußische Landes- 
Pfaudbriefaustalt (sie gibt Darlehen zwecks Herstellung und Erhaltung von 
Kleinwohnungen), die Deutsche Gcnossenschafts-Hypothekeubank, die Landes 
bank der Rheinprovinz.
	        
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