Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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stadtlichung"  nicht  unbeträchtliche  Einnahmen  verschafft.  So  wurden
z.  B.  in  den  preußischen  Städten  etwa  75  /  der  aufgenommenen  Gelder
für  gewerbliche  Betriebe  verwendet.  Durch  die  Überfülle  der  Emissionen,
deren  Fundierung  im  einzelnen  zu  prüfen  dem  Kapitalisten  nur  schwer
möglich  ist,  machen  sich  die  Anleihen  der  einzelnen  Städte  Konkurrenz.
Das  Absatzgebiet  dieser  m  ü  n  d  e  l  s  i  ch  e  r  e  n's  Anleihen  ist  im  allgemeinen ­
  beschränkt:  Sie  werden  meist  nur  an  einem  oder  zwei  benachbarten
  Börsenplätzen,  an  denen  die  Verhältnisse  bekannt  sind,  gehandelt;
daher  die  Bezeichnung  Lokalpapiere.
es  Pfandbriefe.
Langfristiger  Kredit  an  Haus,  und  Grundbesitzer  wird  hauptsächlich
durch  private  Hypothekenbanken  und  durch  öffentlich-rechtliche  Bodenkreditinstitute ­
  gewährt.  Die  Mittel  hierzu  verschaffen  sich  diese  Institute
durch  Ausgabe  von  Pfandbriefen.
Von  den  Instituten  des  öffentlichen  Rechts,  die  Realkredit  gewähren,
kommen  hauptsächlich  in  Betracht:  die  L  a  n  d  s  ch  a  s  t  e  n  und  die  S  t  a  d  t  s  ch  a  f  t  e  n  2).
Die  Anlegung  von  Mündelgeldern  soll-  nach  §  1807  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  erfolgen:
1.  in  Forderungen,  für  die  eine  sichere  Hypothek  an  einem  inländischen
Grundstück  besteht,  oder  in  sicheren  Grundschulden  oder  Rentenschulden
an  inländischen  Grundstücken;
2.  in  verbrieften  Forderungen  gegen  das  Reich  oder  einen  Bundesst
  a  a  t,  sowie  in  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das
Staatsschuldbuch  eines  Bundesstaats  eingetragen  sind;
8.  in  verbrieften  Forderungen,  deren  Ve>>rzinsung  von  dem  Reiche
oder  einem  Bundesstaate  gewährleistet  ist;
4.  in  Wertpapieren,  insbesondere  Pfandbriefen,  sowie  in  verbrieften  Forderungen ­
  jeder  Art  gegen  eine  inländische  kommunale  Körperschaft  oder
die  Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft,  sofern  die  Wertpapiere  oder
die  Forderungen  von  dem  Bundesrate  zur  Anlegung  von  Mündelgeld ­
  für  geeignet  erklärt  sind;
5.  bei  einer  inländischen  öffentlichen  Sparkasse,  wenn  sie  von
der  zuständigen  Behörde  des  Bundesstaates,  in  welchem  sie  ihren  Sitz  hat,
zur  Anlegung  von  Mündelgeldern  für  geeignet  erklärt  ist.
2 )  Weiter  sind  als  besondere  Typen  zu  nennen:  Die  Preußische  Landes-Pfaudbriefaustalt
  (sie  gibt  Darlehen  zwecks  Herstellung  und  Erhaltung  von
Kleinwohnungen),  die  Deutsche  Gcnossenschafts-Hypothekeubank,  die  Landesbank ­
  der  Rheinprovinz.
            
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