nungsstrafe bis zu 10000 Reichsmark bestraft werden.
Die Vorschriften des 8 55 Satz 2 bis 4 des Gesetzes
finden entsprechende Anwendung.
5. Erste Verordnung des Reichsministers
der Finanzen zur Ausführung des Gesebes
über die Ablösung Öffentlicher Anleihen
vom 8. September 1925
(RGBI. I S. 345).
Auf Grund der 88 6, 10, 12, 49 und 55 des Gesetzes
über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli
1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137) und auf Grund des 8 53
der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. Sep-
tember 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 335) wird verordnet:
81
Zu 88 6 und 12 des Gesetzes.
Anmeldungsfrist,
Die Frist für die Anmeldung der Markanleihen des
Reichs zum Umtausch in die Anleiheablösungsschuld
des Deutschen Reichs läuft, sofern die Anmeldung im
Reichsgebiete, mit Ausnahme des Saargebiets, erfolgt
und gleichzeitig mit der Anmeldung die Gewährung
von Auslosungsrechten auf Grund der anzumeldenden
Markanleihen beantragt wird, vom 5. Oktober 1925 bis
zum 28, Februar 1926.
Die Frist für die Beantragung von Auslosungs-
rechten läuft, sofern der Antrag im Reichsgebiete, mit
Ausnahme des Saargebiets, gestellt wird, vom 5. Oktober
1925 bis zum 28, Februar 19261).
8 2.
Zu 8 $8.
Anmeldungsstellen.
Anmeldungsstellen für den Umtausch der Mark-
anleihen des Reichs sind im Reichsgebiete, mit Aus-
nahme des Saargebiets, die Reichshauptbank und die
Reichsbankanstalten.
1) Die Fristen sind später verlängert. Für das Ausland
liefen besondere Fristen, Sämtliche Fristen sind jetzt abge-
Jaufen. Anträge auf nachträgliche Zulassung zum Altbesitz-
verfahren werden ausnahmslos abgelehnt.
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