Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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6 A. Die Grundsätze der Finanzgebarung u. Wirtschaftsführung Accountant’’ beschäftigen sich auch die unmittelbaren “Assistants” des ‘General Manager’ sehr erheblich mit den Fragen der Wirt- schaftsführung. Während bei der LM S eine besondere organisationsmäßige Hervorhebung des Vizepräsidenten für den Finanzdienst oder des “Chief Accountant”” nicht Platz greift, ist bei der G W der “Chief Accountant’”” ebenso wie der“ Secretary” (und der “Legal Adviser”’) nicht dem “General Manager”, sondern unmittelbar dem Verwal- tungsrat verantwortlich. Der “Chief Accountant”” macht seine Berichte selbst an das Finanzkomitee und den Verwaltungsrat. Bei derG W besteht weiter die Besonderheit, daß die“ Accoun- tants’” der technischen Abteilungen deren Chefs unterstehen. Sie werden selbst wieder vom Büro des “Chief Accountant” kontrolliert. IV. Die Haushaltswirtschaft Die LM S macht keinen Voranschlag in unserem Sinne, der offiziell genehmigt und mit einer gewissen zwingenden Wirkung als Finanzprogramm der Wirtschaftsführung zugrunde liegt. Es sei daran erinnert, daß der Voranschlag der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft zwar kein Etat im Sinne der Reichshaushaltsordnung ist, doch ein Finanz-, Bau- und Beschaffungsprogramm bedeutet, das vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist. Wenn auch keine Bindung an die Einzelansätze besteht, so ist die Verwaltung doch in den Hauptpunkten jm ganzen festgelegt und muß sich wesentliche Abweichungen hiervon genehmigen lassen. Vom Verwaltungsrat der LM S dagegen werden nur ausdrücklich alle Neubauten ge- nehmigt (siehe Seite 27). Ferner liegt die jährliche Zuweisung zur Erneuerungsrücklage (Renewals Fund) fest. Erörtert wird im Ver- waltungsrat auch das (von der Zuweisung zur Erneuerungsrücklage unabhängige) Programm der Neuherstellung bzw. Neubeschaffung von Fahrzeugen. Die Verwaltung selbst kommt aber mit diesen Unterlagen und einer nachträglichen Kritik allein nicht aus und macht deshalb für den inneren Dienst vor dem Beginn des Geschäftsjahres eine Schätzung, sowohl für die Ausgabe- wie für die Einnahmeseite. Diese Schätzung wird nicht dem Verwaltungsrat vorgelegt, wurde aber bisher mit dessen ‘“Chairman’’*) in seinen Hauptpunkten be- sprochen. — "*) Daß nunmehr President of Executive und Chairman bei der L M S dieselbe Person sind. wurde schon mitgeteilt.
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