Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

mehrfach  nur  in  Ziffern  oder  Buchstaben  geschrieben,  so  gilt  bei  einer  Abweichung ­
  der  kleinere  Betrag.
3.  Der  Name  der  Person  (Firma),  an  die  oder  an  deren  Order  gezahlt ­
  werden  soll  —  Remittent  genannt  sFranz  Damaschkes.
Der  Aussteller  des  Wechsels  (Georg  Wallbergs  kann  sich  auch  selbst  als
Remittenten,  als  denjenigen,  dem  die  Wechselsumme  gezahlt  werden  soll,  bezeichnen ­
  sän  die  Order  „meiner  eigenen",  „von  mir  selbst"  usw.).  Er  wird  dies
tun,  wenn  er  bei  der  Ausstellung  des  Wechsels  noch  nicht  weiß,  an  wen  er  ihn
weitergeben  wird,  oder  wenn  er  nicht  sicher  ist,  ob  der  Remittent  ihn  in  Zahlung
nehmen  bzw.  diskontieren  wird.
4.  Die  Z  e  i  t,  zu  der  gezahlt  werden  soll.  Sie  kann  festgesetzt  werden:
a)  auf  einen  bestimmten  Tag,  z.  B.  Am  28.  August  1926,  primo
(am  ersten  Tage  des  Monatss,  rneäio  (am  15.),  ultimo  (am
letzten  Tage  des  Monats)  (Tagwechsel);
b)  auf  Sicht  (Vorzeigung,  a  vista  usw.)  oder  auf  eine  bestimmte  Zeit
nach  Sicht,  z.  B.  „3  Monate  nach  Sicht",  „8  Tage  nach  Sicht"
(Sicht-  bzw.  Nach-Sicht-Wechsel);
es  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  dem  Tage  der  Ausstellung,  z.  B.
„3  Monate  nach  äato",  „14  Tage  nach  heute"  (Datowechsel);
d)  auf  eine  Messe  oder  auf  einen  Markt  (Meß-  oder  Marktwechsels,
z.  B.  „Bei  der  Leipziger  Ostermesse  1926".
5.  Die  Unterschrift  des  A  u  s  st  e  l  l  e  r  s  (Trassanten,  abgeleitet  von
truboro  —  ziehen)  mit  seinem  Namen  oder  seiner  Firma.
Eine  Unterschrift  muß  es  sein,  d.  h.  sie  muß  unter  dem  Text  des
Wechsels  stehen,  und  zwar  geschrieben  in  bekannten  Schriftzeichen.  Eine
Unter  st  e  m  p  e  l  »  n  g  allein  genügt  nicht.  Als  zweckmäßig  empfiehlt  cs  sich,
undeutlich  geschriebenen  Unterschriften  den  Firmenstempel  beizufügen.
6.  Die  Angabe  des  Ortes,  Monatstages  und  Jahres  der
A  u  s  st  e  l  l  u  n  g.
7.  Der  Name  des  Bezogenen  (Trassaten),  d.  h.  der  Person  oder
Firma,  die  die  Zahlung  leisten  soll.
8.  Angabe  des  Z  a  h  l  u  n  g  s  o  r  t  e  s.
Der  bei  dem  Namen  oder  der  Firma  des  Bezogenen  angegebene  Ort  gilt  für
den  Wechsel,  insofern  nicht  ein  eigener  Zahlungsort  angegeben  ist,  als  Zahlungsort ­
  und  zugleich  als  Wohnort  des  Bezogenen.
Diese  8  Angaben  sind  bei  den  gezogenen,  die  ersten  6  Angaben  bei
den  Solawechseln  unbedingt  erforderlich,  damit  aus  einer  Schrift  eine
58
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.