Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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wechselmäßige Verbindlichkeit entsteht. Fehlt auch nur eiu einziges 
dieser Erfordernisse, so haben die auf eine solche Schrift gesetzten Er- 
klärungen (Indossament oder Akzept) keine Wechsel kraft. 
Außer diesen wesentlichen, in dem vorstehenden Beispiele mit arabischen 
Ziffern bezeichneten Erfordernissen findet man auf den Wechseln gewöhn 
lich noch folgende Vermerke: 
a) Die nochmalige Angabe des Verfalltages und Zahlungs 
ortes, und zwar außerhalb des Kontextes. Es geschieht dies, um einen 
Wechsel rasch unter mehreren anderen herausfinden zu können und um 
den Verfalltag nicht so leicht zu übersehen; 
b) die Wechselsumme in Ziffern am Kopfe des Wechsels; 
o) die Bezeichnung als Prima- Wechsel; 
ä) die O r d e r k l a u s e l; 
e) die Valutaklausel (Empfangsbekenntnis). 
Diese Valutaklausel hatte in früherer Zeit ihre Berechtigung, denn durch 
diesen Ouittungsvermerk allein wurde der Verkäufer des Wechsels (eawxsor) 
dem Nehmer des Wechsels haftbar. Jetzt ist das Valutabekenntnis eine nichts 
sagende Formel. Man schreibt: 
bei Barzahlung des Gegenwertes durch den Remittenten: „Wert er 
halten", Wert empfangen"; 
bei Gutschrift der Wechselsumme: „Wert in Rechnung"; 
bei Lieferung von Waren: „Wert in Waren"; 
bei Wechseln an eigene Order: „Wert in mir (uns) selbst". 
Die Valutaklausel bezieht sich auf das Verhältnis 
des A u s st e l l e r s zum Remittenten. 
k) Die Angabe des D e ck u n g s v e r h ä l t n i s s c s zlvischen dem 
Aussteller und dem Bezogenen. 
Der Aussteller fordert den Bezogenen auf, ihn für die gezahlte Wechsel- 
summe zu belasten: „und stellen ihn (nämlich den Wechsel, resp. sie, die Wechsel- 
summe) auf Rechnung". Ist der Wechsel für fremde Rechnung gezogen 
(Kommissionstratte), so heißt es: „stellen ihn auf Rechnung des Herrn R. in X." 
(vom Namen werden gewöhnlich nur die Anfangsbuchstaben angegeben). — 
Verwirrend wirkt auch das Wort „und", das zwei Sätze verbindet, die mit 
einander nichts zu tun haben, 
g) Die Berichtsangabe. 
Beabsichtigt der Aussteller, dem Bezogenen von seiner Ziehung (Trassierung) 
Mitteilung zu machen, so schreibt er auf den Wechsel „laut Bericht", will er sie 
unterlassen, so schreibt er „ohne Bericht", will er es offen halten, ob er sie 
machen will oder nicht, so schreibt er „laut oder ohne Bericht".
	        
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