Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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wechselmäßige  Verbindlichkeit  entsteht.  Fehlt  auch  nur  eiu  einziges
dieser  Erfordernisse,  so  haben  die  auf  eine  solche  Schrift  gesetzten  Erklärungen
  (Indossament  oder  Akzept)  keine  Wechsel  kraft.
Außer  diesen  wesentlichen,  in  dem  vorstehenden  Beispiele  mit  arabischen
Ziffern  bezeichneten  Erfordernissen  findet  man  auf  den  Wechseln  gewöhnlich ­
  noch  folgende  Vermerke:
a)  Die  nochmalige  Angabe  des  Verfalltages  und  Zahlungsortes, ­
  und  zwar  außerhalb  des  Kontextes.  Es  geschieht  dies,  um  einen
Wechsel  rasch  unter  mehreren  anderen  herausfinden  zu  können  und  um
den  Verfalltag  nicht  so  leicht  zu  übersehen;
b)  die  Wechselsumme  in  Ziffern  am  Kopfe  des  Wechsels;
o)  die  Bezeichnung  als  Prima-  Wechsel;
ä)  die  O  r  d  e  r  k  l  a  u  s  e  l;
e)  die  Valutaklausel  (Empfangsbekenntnis).
Diese  Valutaklausel  hatte  in  früherer  Zeit  ihre  Berechtigung,  denn  durch
diesen  Ouittungsvermerk  allein  wurde  der  Verkäufer  des  Wechsels  (eawxsor)
dem  Nehmer  des  Wechsels  haftbar.  Jetzt  ist  das  Valutabekenntnis  eine  nichtssagende ­
  Formel.  Man  schreibt:
bei  Barzahlung  des  Gegenwertes  durch  den  Remittenten:  „Wert  erhalten", ­
  Wert  empfangen";
bei  Gutschrift  der  Wechselsumme:  „Wert  in  Rechnung";
bei  Lieferung  von  Waren:  „Wert  in  Waren";
bei  Wechseln  an  eigene  Order:  „Wert  in  mir  (uns)  selbst".
Die  Valutaklausel  bezieht  sich  auf  das  Verhältnis
des  A  u  s  st  e  l  l  e  r  s  zum  Remittenten.
k)  Die  Angabe  des  D  e  ck  u  n  g  s  v  e  r  h  ä  l  t  n  i  s  s  c  s  zlvischen  dem
Aussteller  und  dem  Bezogenen.
Der  Aussteller  fordert  den  Bezogenen  auf,  ihn  für  die  gezahlte  Wechselsumme
  zu  belasten:  „und  stellen  ihn  (nämlich  den  Wechsel,  resp.  sie,  die  Wechselsumme)
  auf  Rechnung".  Ist  der  Wechsel  für  fremde  Rechnung  gezogen
(Kommissionstratte),  so  heißt  es:  „stellen  ihn  auf  Rechnung  des  Herrn  R.  in  X."
(vom  Namen  werden  gewöhnlich  nur  die  Anfangsbuchstaben  angegeben).  —
Verwirrend  wirkt  auch  das  Wort  „und",  das  zwei  Sätze  verbindet,  die  miteinander ­
  nichts  zu  tun  haben,
g)  Die  Berichtsangabe.
Beabsichtigt  der  Aussteller,  dem  Bezogenen  von  seiner  Ziehung  (Trassierung)
Mitteilung  zu  machen,  so  schreibt  er  auf  den  Wechsel  „laut  Bericht",  will  er  sie
unterlassen,  so  schreibt  er  „ohne  Bericht",  will  er  es  offen  halten,  ob  er  sie
machen  will  oder  nicht,  so  schreibt  er  „laut  oder  ohne  Bericht".
            
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