Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

durch 12% teilbar ist, auf den Betrag der zu gewähren- 
den Ablösungsanleihen zu verrechnen; im übrigen sind 
sie in dieser Höhe bar zu erstatten. Der Goldmark- 
betrag wird dadurch festgestellt, daß der gezahlte Be- 
trag nach Maßgabe des Wertverhältnisses umgerechnet 
wird, das in der Anlage zu dem Aufwertungsgesetze 
vom 16, Juli 1925 für den Tag der Zahlung gilt; ist 
ein Umrechnungsverhältnis für diesen Tag nicht be- 
stimmt, so ist das letzte vorhergehende Umrechnungs- 
verhältnis maßgebend. 
$ 33. 
Gestaltung der Ablösungsanleihe. 
Die Ablösungsanleihen der Länder lauten auf 
Reichsmark; sie können von den Gläubigern nicht ge- 
cündigt werden. 
8 34. 
Tilgung, 
(1) Der Teil der Ablösungsanleihen, der im Um- 
(ausch gegen Markanleihen alten Besitzes ($ 35) aus- 
zegeben wird, ist in 30 gleichen Jahresraten von dem 
Kalenderjahr an, das auf das Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes folgt, mittels Auslosung zu tilgen. Die aus- 
zelosten Teilbeträge sind durch Barzahlung des Fünt- 
fachen ihres Nennwerts einzulösen. Der Einlösungs- 
beitrag ist mit 4% vom Hundert jährlich vom 1. Januar 
1926 an bis zum Ende des Jahres, in dem die Teil- 
Jeträge ausgelost werden, zu verzinsen; die Zinsen sind 
bei der Einlösung zu zahlen. 
(2) Die Landesregierungen erlassen Bestimmungen 
über die Art und den Zeitpunkt der Tilgung des Teiles 
der Ablösungsanleihen, der nicht im Umtausch gegen 
Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird. Sofern 
die Tilgung mittels Auslosung vorgenommen wird, muß 
die Einlösung mindestens zum Nennbetrag erfolgen. 
8 35. 
Begriff Altbesitz. 
Markanleihen alten Besitzes sind solche Mark- 
anleihen, die der Gläubiger nachweislich vor dem 
L. Juli 1920 erworben hat und die ihm von dem Er- 
werbe bis zum Umtausch ununterbrochen zugestanden
	        
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