dem Markbetrage gleich, der ihrem Nennwert nach
S 15. des Münzgesetzes vom. 1. Juni 1909 entspricht. Der
Goldwert einer später begründeten Schuldverpflichtung
ist gleich dem Goldwert des Geldbetrags, der dem
Schuldner aus der Begründung der Schuldverpflichtung
zugeflossen ist. Der Goldwert dieses Betrags
wird dadurch festgestellt, daß der zugeflossene Betrag
nach Maßgabe des Wertverhältnisses umgerechnet
wird, das in der Anlage zu dem Aufwertungsgesetze
vom 16. Juli 1925 für den Tag des Einganges des
Betrags bestimmt ist; ist ein Umrechnungsverhältnis
für diesen Tag nicht bestimmt, so ist das letzte vorhergehende
Umrechnungsverhältnis maßgebend.
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Rückwirkung.
(1) Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen
bei der Annahme des Tilgungsbetrags seine Rechte vorbehalten,
so kann er die Gewährung von Ablösungsanleihen
verlangen, wie wenn ihm die getilgten Markanleihen
noch zuständen.
(2) Ein Gläubiger von Markanleihen, die gekündigt
oder ausgelost sind, aber sich noch in seinem mittelbaren
oder unmittelbaren Besitze befinden, hat einen
Anspruch auf ihren Umtausch auch dann, wenn bereits
eine Abrechnung mit dem Schuldner oder eine
Hinterlegung zugunsten des Gläubigers stattgefunden
hat.
(3) Markanleihen, die bei Banken zur Einlösung eingereicht
sind und sich noch in deren Besitz befinden,
sind zugunsten des einreichenden Gläubigers auch dann
umzutauschen, wenn bereits eine Abrechnung mit dem
Gläubiger oder mit dem Schuldner oder eine Hinterlegung
zugunsten des Gläubigers stattgefunden hat.
Der Bank steht ein Recht auf den Umtausch nicht zu.
Ablieferungen aus dem Besitze der Bank, die seit dem
1. Juni 1925 erfolgt sind, gelten als nicht geschehen.
Entsprechendes gilt für Bankiers und andere Unternehmungen,
die die Aufbewahrung und Verwaltung
fremder Wertpapiere gewerbe- oder geschäftsmäßieg
betreiben,
(4) Gezahlte Beträge sind in den Fällen der Abs, 1
bis 3 in Höhe ihres Goldmarkhbetrags, soweit dieser