haben. Die Vorschriften der $8 10 und 11 sowie die
auf Grund des 8 10 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen
finden auf die Markanleihen der Länder entsprechende
Anwendung.
8 36.
Ausschluß vom Umtausch,
Ein Umtausch der unverzinslichen Schatzanweisuncen
der Länder kann nicht verlangt werden. Ansprüche
können aus ihnen nicht hergeleitet werden.
8 37.
Vorzugsrente,
(1) Ein bedürftiger, im Inland wohnender deutscher
Reichsangehöriger hat ein Recht auf eine Vorzugsrente,
wenn ihm ein Teilbetrag der Ahblösungsanleihe
eines Landes gehört, den er
a) im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes
erlangt hat oder
bh) als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Ehegatten
oder eines verstorbenen Verwandten ersten Grades,
der den Teilbetrag der Ablösungsanleihe' im Umtausch
gegen Markanleihen alten Besitzes erworben
hat.
Hat er den Teilbetrag der Ablösungsanleihe von
seinem Vater oder von seiner Mutter erlangt, so kann
er die Vorzugsrente nur verlangen, solange er nicht
volljährig ist, es sei denn, daß er wegen geistiger oder
körperlicher Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist.
(2) Die Vorschriften des $ 18 Abs. 3, der 88 19, 20,
des 8 21 Abs. 1 und 2, des 8 23 Satz 1 und des $ 25
Abs. 2 und des 8 26 finden auf die Voxzugsrente entsprechende
Anwendung.
8 38.
Mehrere Vorzugsrenten des Reichs oder der Länder.
Ein Gläubiger hat einen Anspruch auf mehrere Vorzugsrenten
des Reichs oder der Länder nur, soweit ihr
Gesamtbetrag die im $ 20 bezeichneten Höchstsätze
nicht übersteigt. Eine hiernach erforderliche Beschränkung
tritt bei der Vorzugsrente ein, deren Gewährung
der Gläubiger zuletzt heantragt hat.
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