1. sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachträglich erfolgt ist;
2. wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen Jahres
frist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf Zahlung aus dem
Wechsel nicht geklagt worden ist;
3. wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder seine Wechselkraft erloschen ist.
f) Erfüllung der Wechselverbindlichkeit, Protest,
Wechselklage, Intervention, Verjährung.
Nur gegen Aushändigung des quittierten Wech
sels ist der Wechselschuldner zur Zahlung verpflichtet, und
zwar nur dem Inhaber gegenüber, der sich durch eine zusammenhängende,
bis auf ihn heruntergehende Reihe von Indossamenten als Eigentümer
legitimieren kann.
Z a h l t a g ist der V e r f a l l t a g. Ist dieser jedoch ein Sonntag
oder allgemeiner Feiertag, so kann erst am nächsten Werktage
Zahlung des Wechsels gefordert werden.
Zahlungsort ist das Geschäftslokal des zur Zahlung Verpflichte
ten und nur in Ermanglung eines solchen die Wohnung. An der
Börse oder einem anderen Orte kann Zahlung nur mit beiderseitigem
Einverständnis erfolgen.
Abschlagszahlungen muß der Inhaber annehmen. Lehnt er
sic ab, so verliert er
gegenüber dem Akzeptanten: den Anspruch auf die durch Zurückweisung
der Summe entstandenen Kosten und Zinsen;
gegenüber den Regreßverpflichteten: den Wechselregreß in Höhe der
angebotenen Teilzahlung.
Für die geleistete Abschlagszahlung erhält der Wechselschuldner eine Quittung.
Der Wechsel verbleibt im Besitze des Inhabers, der die gezahlte Summe auf
dem Wechsel abschreibt:
Auf umstehenden Wechsel
RM ....
als Teilzahlung erhalten.
(Ort, Datum und Name des Empfängers.!
Auf die Vorderseite des Wechsels (rechts oben) wird der Deutlichkeit
halber meist noch der Restbetrag geschrieben:
Bleibt Rest RM . . . .
Um das Regreßrecht gegen den Aussteller und die Indossanten
ausüben zu können, ist es unbedingt erforderlich, daß sowohl die Vor-
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