Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

1. sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachträglich erfolgt ist; 
2. wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen Jahres 
frist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf Zahlung aus dem 
Wechsel nicht geklagt worden ist; 
3. wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder seine Wechselkraft erloschen ist. 
f) Erfüllung der Wechselverbindlichkeit, Protest, 
Wechselklage, Intervention, Verjährung. 
Nur gegen Aushändigung des quittierten Wech 
sels ist der Wechselschuldner zur Zahlung verpflichtet, und 
zwar nur dem Inhaber gegenüber, der sich durch eine zusammenhängende, 
bis auf ihn heruntergehende Reihe von Indossamenten als Eigentümer 
legitimieren kann. 
Z a h l t a g ist der V e r f a l l t a g. Ist dieser jedoch ein Sonntag 
oder allgemeiner Feiertag, so kann erst am nächsten Werktage 
Zahlung des Wechsels gefordert werden. 
Zahlungsort ist das Geschäftslokal des zur Zahlung Verpflichte 
ten und nur in Ermanglung eines solchen die Wohnung. An der 
Börse oder einem anderen Orte kann Zahlung nur mit beiderseitigem 
Einverständnis erfolgen. 
Abschlagszahlungen muß der Inhaber annehmen. Lehnt er 
sic ab, so verliert er 
gegenüber dem Akzeptanten: den Anspruch auf die durch Zurückweisung 
der Summe entstandenen Kosten und Zinsen; 
gegenüber den Regreßverpflichteten: den Wechselregreß in Höhe der 
angebotenen Teilzahlung. 
Für die geleistete Abschlagszahlung erhält der Wechselschuldner eine Quittung. 
Der Wechsel verbleibt im Besitze des Inhabers, der die gezahlte Summe auf 
dem Wechsel abschreibt: 
Auf umstehenden Wechsel 
RM .... 
als Teilzahlung erhalten. 
(Ort, Datum und Name des Empfängers.! 
Auf die Vorderseite des Wechsels (rechts oben) wird der Deutlichkeit 
halber meist noch der Restbetrag geschrieben: 
Bleibt Rest RM . . . . 
Um das Regreßrecht gegen den Aussteller und die Indossanten 
ausüben zu können, ist es unbedingt erforderlich, daß sowohl die Vor- 
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