Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

1.  sobald  die  vollständige  Annahme  des  Wechsels  nachträglich  erfolgt  ist;
2.  wenn  gegen  den  Regreßpflichtigen,  welcher  sie  bestellt  hat,  binnen  Jahresfrist, ­
  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet,  auf  Zahlung  aus  dem
Wechsel  nicht  geklagt  worden  ist;
3.  wenn  die  Zahlung  des  Wechsels  erfolgt  oder  seine  Wechselkraft  erloschen  ist.
f)  Erfüllung  der  Wechselverbindlichkeit,  Protest,
Wechselklage,  Intervention,  Verjährung.
Nur  gegen  Aushändigung  des  quittierten  Wechsels ­
  ist  der  Wechselschuldner  zur  Zahlung  verpflichtet,  und
zwar  nur  dem  Inhaber  gegenüber,  der  sich  durch  eine  zusammenhängende,
bis  auf  ihn  heruntergehende  Reihe  von  Indossamenten  als  Eigentümer
legitimieren  kann.
Z  a  h  l  t  a  g  ist  der  V  e  r  f  a  l  l  t  a  g.  Ist  dieser  jedoch  ein  Sonntag
oder  allgemeiner  Feiertag,  so  kann  erst  am  nächsten  Werktage
Zahlung  des  Wechsels  gefordert  werden.
Zahlungsort  ist  das  Geschäftslokal  des  zur  Zahlung  Verpflichteten ­
  und  nur  in  Ermanglung  eines  solchen  die  Wohnung.  An  der
Börse  oder  einem  anderen  Orte  kann  Zahlung  nur  mit  beiderseitigem
Einverständnis  erfolgen.
Abschlagszahlungen  muß  der  Inhaber  annehmen.  Lehnt  er
sic  ab,  so  verliert  er
gegenüber  dem  Akzeptanten:  den  Anspruch  auf  die  durch  Zurückweisung
der  Summe  entstandenen  Kosten  und  Zinsen;
gegenüber  den  Regreßverpflichteten:  den  Wechselregreß  in  Höhe  der
angebotenen  Teilzahlung.
Für  die  geleistete  Abschlagszahlung  erhält  der  Wechselschuldner  eine  Quittung.
Der  Wechsel  verbleibt  im  Besitze  des  Inhabers,  der  die  gezahlte  Summe  auf
dem  Wechsel  abschreibt:
Auf  umstehenden  Wechsel
RM  ....
als  Teilzahlung  erhalten.
(Ort,  Datum  und  Name  des  Empfängers.!
Auf  die  Vorderseite  des  Wechsels  (rechts  oben)  wird  der  Deutlichkeit
halber  meist  noch  der  Restbetrag  geschrieben:
Bleibt  Rest  RM  .  .  .  .
Um  das  Regreßrecht  gegen  den  Aussteller  und  die  Indossanten
ausüben  zu  können,  ist  es  unbedingt  erforderlich,  daß  sowohl  die  Vor-63


            
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