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Nach erhobenem Protest kann im Wechselprozeß geklagt werden,
was für den Kläger wegen der vereinfachten Beweisführung und der
schnellen Erledigung ein großer Vorzug ist. Nur solcher Einreden darf
sich der Wechselschuldner bedienen, die ans dem Wcchselrcchte selbst her
vorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Gläubiger zu
stehen. Widerklagen sind nicht statthaft. Beweismittel sind nur Ur-
künden und Eid. Zuständig für Klagen im Wechselprozeß ist das
Gericht des Zahlungsortes, auf Wunsch des Klägers aber auch das Ge
richt, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt.
Werden mehrere Wechselverpflichtete gemeinsam verklagt, so ist außer
dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer
der Beklagten seinen Wohnsitz hat.
Die E i n l a s s u n g s f r i st, d. i. die Frist, die zwischen der Zu
stellung der Klage und dem Termin liegen muß, ist sehr kurz: 24 Stunden,
wenn der Beklagte an dem Orte wohnt, bei dessen Gericht der Prozeß
stattfindet, in anderen Fällen 3 bzw. 7 Tage.
WesentlichesErfordernis bei Einreichung der Klage ist die
Erklärung, daß im Wechsel Prozeß geklagt wird, und die Beifügung des
Wechsels im Original oder in Abschrift.
Im Regreßwege kann der Inhaber eines rechtzeitig protestierten
Wechsels von einem Vordermanne beanspruchen:
1. die nicht bezahlte Wechselsumme nebst Zinsen Z vom Verfalltage ab;
2. die Protestkosten, Porti und etwaige andere Auslagen;
3. eine Provision von 1 h°/o von der Wechselsumme.
Der vorletzte Girant kann von dem drittletzten, der drittletzte von dein
viertletzten usw. verlangen:
1. die von ihm an seinen Hintermann sNachgirantenj gezahlte Summe nebst
Zinsen Z vom Tage der Zahlung;
2. die ihm entstandenen Auslagen;
3- 1 la°/o Provision von dem Wechselbetrage zuzüglich Zinsen usw.
Z Nach dem Gesetz über die Wechsel- und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 be
trägt der Zinssatz 2 °/o über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz, mindestens
aber 6 °/o. — Jede neue Festsetzung des Reichsbankdiskontsatzes tritt für dieses
Gesetz am 2. Tage nach der Veröffentlichung durch die Reichsregierung im
Reichsgesetzblatt in Kraft.