Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

60 
Nach erhobenem Protest kann im Wechselprozeß geklagt werden, 
was für den Kläger wegen der vereinfachten Beweisführung und der 
schnellen Erledigung ein großer Vorzug ist. Nur solcher Einreden darf 
sich der Wechselschuldner bedienen, die ans dem Wcchselrcchte selbst her 
vorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Gläubiger zu 
stehen. Widerklagen sind nicht statthaft. Beweismittel sind nur Ur- 
künden und Eid. Zuständig für Klagen im Wechselprozeß ist das 
Gericht des Zahlungsortes, auf Wunsch des Klägers aber auch das Ge 
richt, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt. 
Werden mehrere Wechselverpflichtete gemeinsam verklagt, so ist außer 
dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer 
der Beklagten seinen Wohnsitz hat. 
Die E i n l a s s u n g s f r i st, d. i. die Frist, die zwischen der Zu 
stellung der Klage und dem Termin liegen muß, ist sehr kurz: 24 Stunden, 
wenn der Beklagte an dem Orte wohnt, bei dessen Gericht der Prozeß 
stattfindet, in anderen Fällen 3 bzw. 7 Tage. 
WesentlichesErfordernis bei Einreichung der Klage ist die 
Erklärung, daß im Wechsel Prozeß geklagt wird, und die Beifügung des 
Wechsels im Original oder in Abschrift. 
Im Regreßwege kann der Inhaber eines rechtzeitig protestierten 
Wechsels von einem Vordermanne beanspruchen: 
1. die nicht bezahlte Wechselsumme nebst Zinsen Z vom Verfalltage ab; 
2. die Protestkosten, Porti und etwaige andere Auslagen; 
3. eine Provision von 1 h°/o von der Wechselsumme. 
Der vorletzte Girant kann von dem drittletzten, der drittletzte von dein 
viertletzten usw. verlangen: 
1. die von ihm an seinen Hintermann sNachgirantenj gezahlte Summe nebst 
Zinsen Z vom Tage der Zahlung; 
2. die ihm entstandenen Auslagen; 
3- 1 la°/o Provision von dem Wechselbetrage zuzüglich Zinsen usw. 
Z Nach dem Gesetz über die Wechsel- und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 be 
trägt der Zinssatz 2 °/o über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz, mindestens 
aber 6 °/o. — Jede neue Festsetzung des Reichsbankdiskontsatzes tritt für dieses 
Gesetz am 2. Tage nach der Veröffentlichung durch die Reichsregierung im 
Reichsgesetzblatt in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.