Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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spätestens  am  dritten  Werktage  nach  dem  Fälligkeitstage  gegen  den  Notadressaten ­
  ein  neuer  Protest  sK  o  n  t  r  a  p  r  o  t  e  fl)  mangels  Zahlung  ausgenommen ­
  werden.
Erklären  sich  mehrere  zur  Ehrenzahlung  bereit,  so  muß  demjenigen  der
Vorzug  gegeben  werden,  der  sür  ein  höheres  Giro  interveniert,  durch  dessen
Zahlung  die  meisten  Wechselverpflichteten  von  ihrer  Haftung  befreit  werden.
Verjährung:  Der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Akzeptanten
verjährt  in  3  Jahren,  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet.
Die  Regreßansprüche  des  Inhabers  gegen  den  Aussteller  und  die
übrigen  Vormänner  verjähren  (Art.  78  der  WO.j:
1.  in  3  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  Europa,  mit  Ausnahme  von  Island
und  den  Färöern,  zahlbar  war;
2.  in  6  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  den  Küstenländern  von  Asien  und
Afrika  längs  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres  oder  in  den
dazu  gehörigen  Inseln  dieser  Meere  zahlbar  war;
3.  in  18  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  einem  anderen,  außereuropäischen
Lande  oder  in  Island  oder  den  Färöern  zahlbar  war.
Die  Verjährung  beginnt  gegen  den  Inhaber  mit  dem  Tage  des  erhobenen
Protestes.
8)  WechseIsteuer.
Einer  Steuer  unterliegen  gezogene  und  eigene  Wechsel.  Sie  beträgt
seit  dem  1.  September  1925  0,10  Reichsmark  für  je  100  Reichsmark  der
Wechselsumme;  angefangene  100  Reichsmark  werden  für  voll-gerechnet.  Ist
die  zu  zahlende  Geldsumme  nicht  angegeben,  so  ist  die  Steuer  nach  einer
Summe  von  10  000  Reichsmark  zu  berechnen.
Die  Entrichtung  der  Steuer  muß  erfolgen,  ehe  ein  inländischer  Wechsel  von
dem  Aussteller,  ein  Blankoakzept  von  dem  Akzeptanten,  ein  ausländischer  Wechsel ­
  von  dem  ersten  inländischen  Inhaber  aus  den  Händen  gegeben  wird.
Tritt  die  Verfallzeit  eines  auf  einen  bestimmten  Zahlungstag  oder
auf  Sicht  gestellten  Wechsels  später  als  dreiMonatenachdem
Ausstellungstag  ein,  so  ist  auf  die  Zeit  bis  zum  Verfalltag  für  die
nach  st  en  neun  Monate  und  weiterhin  sür  je  fernere
sechs  Monate  oder  den  angefangenen  Teil  dieses  Zeitraums  eine
weitere  Steuer  in  der  vorstehend  angegebenen  Höhe  zu  entrichten.
Die  weitere  Abgabepflicht  tritt  bei  Wechseln  mit  bestimmtem  Zahlpngstage
  nicht  ein,  wenn  die  dr  eimo  na  t  ig  e  Fr  ist  um  nicht  mehr
a  l  s  f  ü  n  f  T  a  g  e  überschritten  wird.  Soweit  nach  ausländischem  Rechte
Respekttage  stattfinden,  werden  sie  der  dreimonatigen  Frist  hinzugerechnet.
            
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