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Da Anweisungen bis zum Fälligkeitstage jederzeit vom Aussteller
widerrufen werden können, so ist es unkaufmännisch, sie, wenn sie
keinen Annahmevermerk tragen, vor Verfall zu bezahlen.
Nach Z 863 des HEB. können Anweisungen, die auf einen Kaufmann
über Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen aus
gestellt sind, ohne daß die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist,
durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.
Durch das Indossament gehen, wie beim Wechsel, alle Rechte aus dem indossier
ten Papier auf den Indossatar über (§ 364 HGB.j.
In betreff der Form des Indossaments, der Legitimation des Besitzers und
der Prüfung der Legitimation, sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers
zur Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel 11—13, 36, 74 der Wechsel
ordnung entsprechende Anwendung (§ 365 HGB.j.
3. Der Bankscheck *).
a) Geschichtliche Entwicklung des Schecks.
Die ersten Spuren unseres heutigen Schecks reichen bis in den An
fang des 15. Jahrhunderts zurück. In den blühenden, reichen Handels
städten Italiens entwickelte sich der Scheckverkehr aus dem Depositen
geschäft, mit dem er ja heute noch eng verknüpft ist. Einen größeren
Umfang nahm er dann im 17. Jahrhundert in Holland an. Zu voller
Blüte gelangte er jedoch erst in England, wo er sich seit der Mitte des
17. Jahrhunderts aus den „goldsmith notes“ oder „cash notes“, die
kurzweg auch „notes“ genannt wurden, entwickelte.
i) Literatur: Georg Cohn, Art. „Scheck" im Handwörterbuch der
Staatswissenschaften. N. Koch, Über Giroverkehr und den Gebrauch von Schecks
als Zahlungsmittel. Berlin 1878. Ludwig Kuhlcnbeck, Der Scheck, seine
wirtschaftliche und juristische Natur. Leipzig 1890. Le Merciex, Etüde sur
les cheques. Paris 1896. Muß, Der bankmäßige Zahlungsausgleich in Deutsch
land. Berlin 1922. Georg Ob st, Theorie und Praxis des Scheckverkehrs.
Leipzig 1899; Wechsel- und Scheckkunde. 9.Aufl. Stuttgart 1925. Anton P av-
l i c e k, Der Scheck, eine vergleichende Studie. Wien 1898. S ch i p p e l und
Schoele, Die Organisation des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Leipzig 1923.
F. Schmidt, Der Zahlungsverkehr. 2. Ausl. Leipzig 1920. I. T h o r w a r t,
„Scheckverkehr", in den Verhandlungen des I. Allgemeinen Deutschen Bankier-
tages 1902. Denkschrift der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin betr. die
Frage eines Reichsscheckgesetzes. Berlin 1906. Ferner Schcckgesetzentwürfe und
Kommentare von Apt, Breit, Buff, Cohn, Conrad, Heim,
Henschel, Hoppenstedt, Koch, Kuhlenbeck, Lessing, Ob st,
R i e ß e r u. a.