Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Da  Anweisungen  bis  zum  Fälligkeitstage  jederzeit  vom  Aussteller
widerrufen  werden  können,  so  ist  es  unkaufmännisch,  sie,  wenn  sie
keinen  Annahmevermerk  tragen,  vor  Verfall  zu  bezahlen.
Nach  Z  863  des  HEB.  können  Anweisungen,  die  auf  einen  Kaufmann
über  Leistung  von  Geld,  Wertpapieren  oder  anderen  vertretbaren  Sachen  ausgestellt ­
  sind,  ohne  daß  die  Leistung  von  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht  ist,
durch  Indossament  übertragen  werden,  wenn  sie  an  Order  lauten.
Durch  das  Indossament  gehen,  wie  beim  Wechsel,  alle  Rechte  aus  dem  indossierten ­
  Papier  auf  den  Indossatar  über  (§  364  HGB.j.
In  betreff  der  Form  des  Indossaments,  der  Legitimation  des  Besitzers  und
der  Prüfung  der  Legitimation,  sowie  in  betreff  der  Verpflichtung  des  Besitzers
zur  Herausgabe  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  11—13,  36,  74  der  Wechselordnung ­
  entsprechende  Anwendung  (§  365  HGB.j.
3.  Der  Bankscheck  *).
a)  Geschichtliche  Entwicklung  des  Schecks.
Die  ersten  Spuren  unseres  heutigen  Schecks  reichen  bis  in  den  Anfang ­
  des  15.  Jahrhunderts  zurück.  In  den  blühenden,  reichen  Handelsstädten ­
  Italiens  entwickelte  sich  der  Scheckverkehr  aus  dem  Depositengeschäft, ­
  mit  dem  er  ja  heute  noch  eng  verknüpft  ist.  Einen  größeren
Umfang  nahm  er  dann  im  17.  Jahrhundert  in  Holland  an.  Zu  voller
Blüte  gelangte  er  jedoch  erst  in  England,  wo  er  sich  seit  der  Mitte  des
17.  Jahrhunderts  aus  den  „goldsmith  notes“  oder  „cash  notes“,  die
kurzweg  auch  „notes“  genannt  wurden,  entwickelte.
i)  Literatur:  Georg  Cohn,  Art.  „Scheck"  im  Handwörterbuch  der
Staatswissenschaften.  N.  Koch,  Über  Giroverkehr  und  den  Gebrauch  von  Schecks
als  Zahlungsmittel.  Berlin  1878.  Ludwig  Kuhlcnbeck,  Der  Scheck,  seine
wirtschaftliche  und  juristische  Natur.  Leipzig  1890.  Le  Merciex,  Etüde  sur
les  cheques.  Paris  1896.  Muß,  Der  bankmäßige  Zahlungsausgleich  in  Deutschland. ­
  Berlin  1922.  Georg  Ob  st,  Theorie  und  Praxis  des  Scheckverkehrs.
Leipzig  1899;  Wechsel-  und  Scheckkunde.  9.Aufl.  Stuttgart  1925.  Anton  P  avl
  i  c  e  k,  Der  Scheck,  eine  vergleichende  Studie.  Wien  1898.  S  ch  i  p  p  e  l  und
Schoele,  Die  Organisation  des  bargeldlosen  Zahlungsverkehrs.  Leipzig  1923.
F.  Schmidt,  Der  Zahlungsverkehr.  2.  Ausl.  Leipzig  1920.  I.  T  h  o  r  w  a  r  t,
„Scheckverkehr",  in  den  Verhandlungen  des  I.  Allgemeinen  Deutschen  Bankiertages
  1902.  Denkschrift  der  Ältesten  der  Kaufmannschaft  von  Berlin  betr.  die
Frage  eines  Reichsscheckgesetzes.  Berlin  1906.  Ferner  Schcckgesetzentwürfe  und
Kommentare  von  Apt,  Breit,  Buff,  Cohn,  Conrad,  Heim,
Henschel,  Hoppenstedt,  Koch,  Kuhlenbeck,  Lessing,  Ob  st,
R  i  e  ß  e  r  u.  a.
            
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