Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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5.  Angabe  der  zu  zahlenden  Geld  summe.  Waren-  und  Effektcnschecks
  sind  also  keine  Schecks  im  Sinne  des  Gesetzes;
6.  UnterschriftdesAusstellers.  Eine  Unter  schrist  muß
es  sein,  d.  h.  sie  muß  stehen,  wo  die  Urkunde  endet,  und  eine  Unterschrist,
  keine  Unterstempelung;
7.  Orts-  und  Z  e  i  t  d  a  t  u  m.  Diese  Angabe  wird  gefordert,  um
die  Präsentationsfrist  zu  berechnen.  Das  Ortsdatum  ist  weiter  wesentlich ­
  für  Beurteilung  der  Frage,  ob  deutsches  oder  ausländisches  Recht  in
Anwendung  kommt.  V  o  r  d  a  t  i  e  r  t  e,  d.  h.  vor  dem  angegebenen  Ausstellungstage ­
  in  Verkehr  gebrachte  Schecks  sind  gültig,  genießen  aber  keine
Stempelfreiheit  (§  29  des  Scheckgesetzess.
Nicht  erforderlich  ist  also,  im  Gegensatz  zum  Wechsel,  1.  der  Name
des  Zahlungsempfängers  (des  Remittenten),  2.  des  Zahlungsortes  und
3.  der  Zahlungszeit.  Erforderlich  ist  hingegen  beim  Scheck  1.  die
Zahlungs-  und  2.  die  Guthabenklausel.
c)  Regreßrecht,  V  o  r  l  e  g  u  n  g  s  f  r  i  st  e  n,  Verjährung.
Wurde  vor  Erlaß  des  Scheckgesctzes  ein  Scheck  nicht  eingelöst,  so  mußte
der  Inhaber  auf  das  der  Scheckbegebung  zugrunde  liegende  Rechtsverhältnis
  zurückgreifen.  Hatte  er  aber  den  Scheck,  unvorsichtigerweise,  an
Zahlungs  Statt  angenommen,  so  blieb  ihm  nur  die  Bereicherungsklage.
Das  Scheckgesetz  gewährt  dem  Scheckinhaber  ein  Regreßrecht  gegen  den
Aussteller  und  die  Indossanten,  d.  h.  es  haften  der  Ausste  ll  er
und  alle  diejenigen,  die  ihren  Namen  aus  die  Rückseite ­
  des  Schecks  geschrieben  haben,  für  bcu  Eingang
des  Schecks.  Voraussetzung  hierfür  ist  jedoch,  daß  der  Inhaber  den
Scheck,  sofern  er  im  Jnlandc  ausgestellt  und  zahlbar  ist,  binnen  10  Tagen
nach  der  Ausstellung  dem  Bezogenen  am  Zahlungsorte  vorlegt.
Im  Ausland  a  u  s  g  e  st  eilte,  im  Inland  zahlbare  Schecks  sind,
gemäß  des  Bundesrats-Beschlusses  vom  19.  März  1908,  binnen  der  nachstehend
bezeichneten  Fristen  nach  der  Ausstellung  dem  Bezogenen  am  Zahlungsorte  zur
Zahlung  vorzulegen:
im  europäischen  Auslande  —  mit  Ausnahme  von  Island  und  den  Färöern
—  ausgestellte  Schecks  binnen  drei  Wochen;
in  den  Küstenländern  von  Asien  und  Afrika  längs  des  Mittelländischen  und
Schwarzen  Meeres  oder  in  den  dazugehörigen  Inseln  dieser  Meere  ausgestellte
Schecks  binnen  einem  Monat;
            
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