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klassischen Seit auf 45 000 Personen geoohätzt wird,
51s ins cliisolne ~ .
Hoch weniger als Gr leohenland kam das römische
Reich den Eraiien friedlich entgegen* jum Streben
■ der Römer, die ganze imals bekannte «eit su unterwerfen,
schaffte das ihre Anrecht, aas Xus gentium,
mc? Insoweit, als alle von --ou unterworfenen. Völher
und eroberten Ircrrinsen laxen nteil hatten. Äriediiche
Be.s&ielaang«n darüber hinaus, »u Völkern, mit
denen dein Btlndnis “bestand, , ab es nicht, denn diese
waren ; Ilostös !, .
. die alten üeraunsn hatten den gleichen Orua.lsatz
gegen iber allen Fremden, len lex Recht ©loa igkeit,
und sie bezeichneten den Fremden als *.? lldfang oder
bleeterfrel*. .
Brat als lurch wie «r ndung von Kolonien inroh
die xhönicier und Griechen eia friedlicher Sandelerrer—
Jtehar awischen den Völkern ange bahnt wurde, erfuhr
auch die Behandluao uni rechtliche Stellung des Fremden
eine iademag» Mit der Matetehung uni Ausbildung
des Tauaohverkehxs bildeten sich daam besondere Heohtsaoiiaön
ln der Auihtahc&e und Behandlung der Fremden heraus.
besonders in aer Mntstehungcseit der Stfödte erhielten
Ifeem&e hbufig die Erlaubnis, sich in ler Stadt
niedersula©e«a uni dort Handel sa treiben* Durch einen
schut»Brief, aer ihnen vom Morsten oier ier &esaeiade
ausgestellt vmrde, erhielten sic einen Rechts-1)
v. Holtücndorff, Uandibuoh d. Völkerrechts I, ;> 55#
a) ötrauch, ^remdenrooht, in Oci aiohmidt» Seiteohr*
f, fl.II, XXII, 1369*