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11,2. Die Arbeitslosigkeit
Hüt den Schlußergebnissen unserer Betrachtungen sind wir zugleich
wieder an ihrem Ausgangspunkt angelangt, nämlich bei der
Erkenntnis des engen Zusammenhangs, der zwischen dem Zustandekommen
der Arbeitslosigkeit und der Freiheit des Arbeitsverhältnisses,
überhaupt den wirtschaftlichen Freiheitsrechten in der heutigen
Wirtschaftsordnung besteht. Dieses Resultat ist nun aber überhaupt
fast auf alle Erscheinungen auszudehnen und zu verallgemeinern,
die uns im heutigen Wirtschaftsleben mißfallen, und die
wir als soziale Übelstände empfinden. Sie alle sind in letzter Linie
als Folgeerscheinungen der weitgehenden Freiheit aufzufassen, welche
die geltende Wirtschaftsordnung ihren Bürgern gewährt. Auf den
Zusammenhang, der zwischen der Bewegung der Lohnsätze und der
Freiheit des Konsums sowie der Freiheit der Arbeit besteht, wurde
bereits hingewiesen. Nehmen wir als weiteres Beispiel den empfindlichen
Mangel an Wohnungen, der von Zeit zu Zeit in
den modernen Großstädten einzutreten pflegt, wie oft sind der großstädtischen
Wohnungsproduktion nicht schon leidenschaftliche vorwürfe
gemacht worden, daß sie es nicht verstehe, sich der Bewegung
des Wohnungsbedarfs rechtzeitig anzupassen und diesem immer einen
Vorrat von etwa 3 o/o leerstehender Wohnungen zur Verfügung zu
stellen, bei dem der Wohnungsmarkt gerade die rechte Mitte zwischen
Wohnungsüberfluß und Wohnungsmangel zeige! Woher kommt
es nun aber, daß im Leben dieser ideale Zustand auf dem Wohnungsmarkt
nur relativ selten verwirklicht ist und der Wohnungsvorrat
oft außerordentlich rasch von einem Extrem ins andere, von Wohnungsmangel
in Wohnungsüberfluß und dann wieder umgekehrt
verfällt?
Diese Verhältnisse sind in letzter Linie die Folge der vollständigen
Bewegungsfreiheit, deren sich die Bevölkerung heute erfreut, und
die oft zu außerordentlich starken Schwankungen in der Größe der
Wohnungsnachfrage in kurzer Zeit führt. Namentlich in Städten, in
Zufriedenheit, durch die eine allgemeine Arbeitsunlust noch mehr verstärkt
wird." (l. Morgenblatt vom 5. März 1919.)