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II, 3, B. Die Leistungsfähigkeit des Sozialismus
trieb der Bevölkerung in verhängnisvoller Weise geschwächt werden.
5o haben Sozialisten z.B. den Vorschlag gemacht, zwar das Privat
eigentum an sich beizubehalten, aber das private Erbrecht völlig ab
zuschaffen. Der Hauptvertreter dieses Gedankens war Saint-
Umand Bazard, ein Schüler St.-Simons. Vieser Sozialist sah
den Grundfehler der gegenwärtigen Gesellschaftsordnung in dem pri
vaten Erbrecht. Dadurch werde wenig befähigten Personen oft eine
gchvaltige Macht in die Hand gegeben, während hoch Befähigte aus
Mangel an Kapital nicht in die höhe kommen könnten. Und fein Re-
fartnvorschlag ging daher dahin: Ersetzung des privaten Erbrechts
durch ein Erbrecht des Staates. Der Staat soll alles hinterlassene
Vermögen erben, aber nicht, um es für sich zu behalten, sondern um
es durck eine besonders hierfür zu schaffende Organisation den tüch
tigsten Elementen zu lebenslänglicher Nutznießung anzuvertrauen.
Nbgefehen von allen Bedenken, die sich sonst noch gegen diesen Vor
schlag aufdrängen, ist doch gegen diesen Gedanken sofort zu fragen:
Wer wird unter diesen Bedingungen überhaupt noch sparen? Die
Hauptkraft, welche heute die einzelnen veranlaßt, zu sparen und
Kapitalien anzusammeln, ist das Streben, für die Zukunft derjenigen
zu sorgen, die ihnen am nächsten stehen. Wenn dem einzelnen die Mög
lichkeit genommen wird, noch über seinen Tod hinaus Fürsorge für
die Seinigen zu treffen, was für ein Interesse hat er dann überhaupt
noch, bei seinem Tode ein vermögen zu hinterlassen? Der Durch
schnittsmensch wird dann geneigt sein, seine Lebensführung so ein
zurichten, daß bei seinem Tode überhaupt kein vermögen mehr vor
handen ift. 33a ) Sogar Kommunisten wie palyi treten aus solchen Er
wägungen für die Beibehaltung des privaten Erbrechtes in gewissem
Umfange ein.
Uber auch wenn wir dieses radikale Neformprojekt ausscheiden,
bleibt der Zweifel bestehen, ob eine sozialistische Gesellschaft imstande
ist, in bezug auf die Vermehrung des Kapitals gleichen Schritt mit
33 a) (Eine ähnliche Wirkung kann übrigens auch von einer allzu rigoros
vorgehenden Lrbfchaftsbesteuerung ausgehen.