Full text: Kapitalismus und Sozialismus

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l, 2. Lrwerbswirtschaft und Konsumgenossenschaft 
wenn man mit der Befriedigung neuen Bedarfs im Wirtschaftsleben 
immer darauf hätte warten muffen, bis Organisationen der Konsu 
menten die Produktion in die Hand genommen hätten, so wäre ein 
großer Teil des im letzten Jahrhundert entstandenen Bedarfs wohl 
bis zum heutigen Tage noch unbefriedigt geblieben. 
Die natürliche Überlegenheit, welche die Lrwerbswirtschaft in 
dieser Hinsicht besitzt, läßt sich besonders deutlich z. B. auf dem Ge 
biete der Versicherung verfolgen. Daß aber gerade auch auf diesem 
Teilgebiet des Wirtschaftslebens die konsumgenossenschaftliche Pro 
duktionsweise in der Zähigkeit, die Befriedigung neuen Bedarfs zu 
übernehmen, hinter der erwerbswirtschaftlichen zurücksteht, ist des 
halb besonders bedeutsam, weil man hier von vornherein eher das 
Gegenteil vermuten sollte. Der Versicherung ist ja von Haus aus 
in gewissem Sinne ein genossenschaftlicher Lharakter eigentümlich. 
Sie beruht immer auf der Zusammenfassung einer größeren Zahl 
von Wirtschaften zur gemeinsamen Tragung eines Risikos, hier, 
so sollte man meinen, wäre daher auch die konsumgenossenschaftliche 
Produktionsweise, für die auf diesem Gebiete in der Gestalt des 
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit eine besondere Rechtsform 
geschaffen worden ist, besonders leistungsfähig und übernähme die 
Führung bei der Einbürgerung neuer Versicherungszweige. Mein 
die Erfahrung lehrt auch auf diesem für die konsumgenossenschaft 
liche Produktionsweise scheinbar wie geschaffenen Gebiete gerade das 
Gegenteil. Die versicherungslustigen zeigen auf noch unerprobten 
Gebieten regelmäßig keine Neigung, die nötigen Versicherungseinrich 
tungen durch Gründung von Gegenseitigkeitsvereinen selbst ins Leben 
zu rufen. Sie scheuen das Risiko, das hiermit verbunden ist, und 
ziehen es vor, die Einführung neuer Versicherungszweige Erwerbs 
wirtschaften, die mit festen Prämien arbeiten, namentlich Rktien- 
gesellschaften, zu überlassen. 
Ruf diese weise ist es zu erklären, daß in der Praxis das Erwerbs- j 
Prinzip in der Spezialform der Rktiengesellschaft viel mehr für die 
Einführung neuer Versicherungszweige getan hat, als das Gegen-
	        
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