Die Lrwerbswirtschaft als Pionier des Fortschritts
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Gen seitigkeitsprinzip, obwohl dieses, wenn man die Dinge rein theorensu-
tisch betrachtet, die Durchführung jeder beliebigen neuen versicheein
rungsart im höchsten Grade zu erleichtern scheint. In Wahrheit
oohl ist die erste Erprobung neuer Versicherungszweige in neuerer Zeit
aber doch ganz überwiegend durch Aktiengesellschaften erfolgt. Das
in gilt in Deutschland namentlich für die Einbruchdiebstahl-, die Rredit-,
Ge- die Sturmschäden-, die Maschinen- und die Wasserleitungsschäden-!sem
Versicherung. Eine scheinbare Ausnahme hiervon macht nur die haft-)ro-
Pflichtversicherung. Die erste Versicherungsanstalt auf diesem Ge--
zu biete war eine Gegenseitigkeitsgesellschaft. Aber sehr bezeichnenderdes-
weise sind der ersten Gegenseitigkeitsgesellschaft auf diesem Gebiete
das später nur noch Aktienunternehmungen gefolgt, und man hat daaus
her mit Recht gesagt, daß diese Erscheinung nur eine Scheinausnahme
lich. von der vorhin aufgestellten Regel bildet?)
Zahl Die Rolle als Pionier des wirtschaftlichen Fortschritts fällt also
sier, in unserem Wirtschaftsleben ganz offensichtlich der erwerbswirtschafbliche
lichen Produktionsweise zu. Ronsumgenossenschaftliche Grganisatiodes
nen dagegen stellen sich regelmäßig erst ein, wenn die Bedarfsfrage
orm bereits als gelöst gelten kann, wenn es feststeht, daß ein weitverdie
breitster und regelmäßig wiederkehrender Bedarf vorliegt. Und die
[lein treibende Rraft bei der Gründung konsumgenossenschaftlicher Ein-,aft-
Achtungen ist dann oft das, sei es mit, sei es ohne Grund sich regende
das Mißtrauen, bei der erwerbswirtschaftlichen Gestaltung der Produkbten
tion fließe einzelnen Personen ein ganz unverdient hoher Gewinn
rich- Zu. Das Streben, die Gewinne privater Produzenten herabzudrücken,
Gen und überhaupt die Hoffnung, durch die Ronsumgenossenfchaft eine
und billigere Bedürfnisbefriedigung zu erzielen, pflegt eine der Hauptrbs-
triebkräfte bei der Wahl dieser Produktionsweise zu sein. Praküen-
, Asch bedeutsam wird das besonders da, wo auf einzelnen produk-Aonsgebieten
durch kartellmäßigen Zusammenschluß, also Preiskonrbs-
gen-2)
Treffend näher ausgeführt bei f). Bleicher in dem Gutachten für den
V- Internationalen Versicherungskongretz 1906 über „die Grenzen der ver-Ücherungsmöglichkeit".