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1,3, Unternehmung und Produktivgenossenschaft
zu bestehen vermag. Der Leiter des Betriebs verfügt hier nicht über
das Recht, das in der Unternehmung als ultima ratio dient, die
Disziplin aufrechtzuerhalten, das Recht der Entlassung der Elemente,
die sich als untüchtig erweisen und sich der Ordnung des Betriebs
nicht fügen wollen. Der Leiter einer Produktivgenossenschaft kann
überhaupt seine Mitarbeiter sich nicht nach seinem Belieben aus-
suchen und durch beständige Auslese die tüchtigsten herauszufinden
hoffen, sondern er ist an seine Arbeiter von vornherein fest ge
bunden. Sie stehen ihm nicht als betriebsfremde Arbeiter, sondern
als gleichberechtigte Genossen gegenüber. Kus diesem Grunde wird
die Produktivgenossenschaft im vergleich mit der Unternehmung
immer unter einem gewissen Mangel an Disziplin zu leiden haben.
Und das ist, wie gesagt, auch der Punkt gewesen, an dem die meisten
Produktivgenossenschaften in der Praxis Schiffbruch gelitten haben.
Das kommt in folgenden Worten eines Renners der Verhältnisse
deutlich zum Ausdrucks:
„Vas Studium der wenigen Fälle, in denen die Gründung von Produktiv
genossenschaften versucht worden ist, läßt als Ursache säst aller der hierbei
eingetretenen Mißerfolge erkennen, daß solche Vereinigungen dem Leiter ihres
Betriebs und ihrer Geschäfte niemals diejenige autoritative und dauernd ge
sicherte Stellung einzuräumen sich entschlossen, welche erforderlich ist, um die
Interessen eines gewerblichen Unternehmens nach außen wie auch nach innen
tatkräftig vertreten zu können, während der selbständige Einzelunternehmer
seine ganze Tätigkeit der Ordnung und Vervollkommnung des Produktions
prozesses sowie der Pflege der Beziehungen zu den Abnehmern seiner Er
zeugnisse zu widmen vermag, waren die Geschäftsführer der bisher ins Leben
getretenen Produktivgenossenschaften regelmäßig gezwungen, ein gut Teil ihrer
Rrast bei Überwindung derjenigen Schwierigkeiten zu verbrauchen, welche
der Verkehr mit den eigenen Angehörigen der Genossenschaft verursachte.
Zwar ist auch die Leitung eines Betriebs, der sich als Arbeitskräfte ange
nommener Lohnarbeiter bedienen muß, an Mühseligkeiten durchaus reich
genug, aber diese reichen doch nicht entfernt an jene sich bis zur Unüber-
windlichkeit steigernden Hindernisse heran, welche sich einem Betriebsleiter
bieten müssen, der mit Arbeitskräften produzieren soll, denen gegenüber er
irgendwelche visziplinarmittel nicht anzuwenden vermag, und die ohne Rück-
y) Assessor kjertig in der „Sozialen praxi;", 16. Iahrg., Nr. 42.