Arbeiterverhältnisse und Arbeiterfürsorge.
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zum 15. Lebensjahre, falls eines der Eltern noch lebte 1 / 6 , falls
beide Eltern verstorben waren 1 j i des Jahresverdienstes als jährliche
Rente. Bei Wiederverheiratung der Witwe zahlte der Unternehmer
die Rente für 3 Jahre als einmalige Abfindung aus. Alle
Rentenzahlungen konnten vom Unternehmer durch eine einmalige
Abfindung in Höhe des zehnjährigen Betrages der Rente abgelöst
werden.
Im Jahre 1912 erschienen dann die Gesetze über die Bildung
von Krankenkassen, über die Unfallversicherung und die Errichtung
der betreffenden Aufsichtsbehörden für alle Unternehmungen, die
nicht weniger als 20 Arbeiter beschäftigten. Nach diesem Gesetze
sollte jede Krankenkasse nicht weniger als 200 Arbeiter in sich vereinigen.
Deshalb mußten die kleineren Unternehmungen sich einer
größeren Krankenkasse angliedern, oder sich zu einer Krankenkasse
zusammenschließen.
Die Wirksamkeit der Krankenkassen erstreckte sich auch auf
Unterstützung bey
1. Arbeitsunfähigkeit, hervorgerufen durch Krankheit oder Unfall,
2. Schwangerschaft der arbeitenden Frau,
3. Todesfall eines Mitgliedes der Kasse.
Die Unterstützung bei Krankheit oder Unfall konnte je nach
den Familienverhältnissen des Arbeiters 1 j i bis 2 / s seines Lohnes betragen.
Bei Geburten konnte der halbe bis ganze Lohn während höchstens
6 Wochen (2 Wochen vor und 4 Wochen nach der Geburt)
der Arbeiterin gezahlt werden.
Zur Bestreitung der Beerdigungskosten wurde der zwanzig- bis
dreißigfache Tages-Arbeiterlohn ausgezahlt'.
Die Krankenkasse sollte ihre Mittel in der Hauptsache aus
den von den Arbeitern und Unternehmern gezahlten Beträgen erhalten,
Durch eine Generalversammlung aller Arbeiter des Unternehmens
wurde die Höhe des Beitrages der Arbeiter festgesetzt, und
zwar konnte er 1 bis 2 °j Q des Arbeiterlohnes ausmachen. Dazu
mußte der Unternehmer 2 / g der von den Arbeitern eingezahlten Beiträge
der Kasse zuführen. Der Unterhalt der Werkskrankenhäuser
sowie die medizinische Behandlung der Arbeiter blieb zu Lasten des
Unternehmers.
Die Verwaltung der Krankenkasse führte ein Ausschuß, der
aus von den Arbeitern gewählten und vom Unternehmer ernannten
Mitgliedern bestand, wobei die Arbeitei Vertreter ein Mitglied mehr
als der Unternehmer stellten. Da aber den Vorsitz der Unternehmer
führte, und dieser doppelte Stimme hatte, konnte bei Meinungs-