Full text : Die südrussische Eisenindustrie

Arbeiterverhältnisse  und  Arbeiterfürsorge.

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zum  15.  Lebensjahre,  falls  eines  der  Eltern  noch  lebte  1 / 6 ,  falls
beide  Eltern  verstorben  waren  1 j i  des  Jahresverdienstes  als  jährliche ­
  Rente.  Bei  Wiederverheiratung  der  Witwe  zahlte  der  Unternehmer ­
  die  Rente  für  3  Jahre  als  einmalige  Abfindung  aus.  Alle
Rentenzahlungen  konnten  vom  Unternehmer  durch  eine  einmalige
Abfindung  in  Höhe  des  zehnjährigen  Betrages  der  Rente  abgelöst
werden.
Im  Jahre  1912  erschienen  dann  die  Gesetze  über  die  Bildung
von  Krankenkassen,  über  die  Unfallversicherung  und  die  Errichtung
der  betreffenden  Aufsichtsbehörden  für  alle  Unternehmungen,  die
nicht  weniger  als  20  Arbeiter  beschäftigten.  Nach  diesem  Gesetze
sollte  jede  Krankenkasse  nicht  weniger  als  200  Arbeiter  in  sich  vereinigen. ­
  Deshalb  mußten  die  kleineren  Unternehmungen  sich  einer
größeren  Krankenkasse  angliedern,  oder  sich  zu  einer  Krankenkasse
zusammenschließen.
Die  Wirksamkeit  der  Krankenkassen  erstreckte  sich  auch  auf
Unterstützung  bey
1.  Arbeitsunfähigkeit,  hervorgerufen  durch  Krankheit  oder  Unfall,
2.  Schwangerschaft  der  arbeitenden  Frau,
3.  Todesfall  eines  Mitgliedes  der  Kasse.
Die  Unterstützung  bei  Krankheit  oder  Unfall  konnte  je  nach
den  Familienverhältnissen  des  Arbeiters  1 j i  bis  2 / s  seines  Lohnes  betragen. ­

Bei  Geburten  konnte  der  halbe  bis  ganze  Lohn  während  höchstens ­
  6  Wochen  (2  Wochen  vor  und  4  Wochen  nach  der  Geburt)
der  Arbeiterin  gezahlt  werden.
Zur  Bestreitung  der  Beerdigungskosten  wurde  der  zwanzig-  bis
dreißigfache  Tages-Arbeiterlohn  ausgezahlt'.
Die  Krankenkasse  sollte  ihre  Mittel  in  der  Hauptsache  aus
den  von  den  Arbeitern  und  Unternehmern  gezahlten  Beträgen  erhalten, ­
  Durch  eine  Generalversammlung  aller  Arbeiter  des  Unternehmens ­
  wurde  die  Höhe  des  Beitrages  der  Arbeiter  festgesetzt,  und
zwar  konnte  er  1  bis  2  °j Q  des  Arbeiterlohnes  ausmachen.  Dazu
mußte  der  Unternehmer  2 / g  der  von  den  Arbeitern  eingezahlten  Beiträge ­
  der  Kasse  zuführen.  Der  Unterhalt  der  Werkskrankenhäuser
sowie  die  medizinische  Behandlung  der  Arbeiter  blieb  zu  Lasten  des
Unternehmers.
Die  Verwaltung  der  Krankenkasse  führte  ein  Ausschuß,  der
aus  von  den  Arbeitern  gewählten  und  vom  Unternehmer  ernannten
Mitgliedern  bestand,  wobei  die  Arbeitei  Vertreter  ein  Mitglied  mehr
als  der  Unternehmer  stellten.  Da  aber  den  Vorsitz  der  Unternehmer
führte,  und  dieser  doppelte  Stimme  hatte,  konnte  bei  Meinungs-
            
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