Full text : Die südrussische Eisenindustrie

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Arbeiterverhältnisse  und  Ärbeiterfürsorge.

Verschiedenheit  kein  Beschluß  zustande  kommen.  In  solchen  Fällen
entschied  die  staatliche  Versicherungskammer  des  Gouvernements
und  in  letzter  Instanz  der  Versicherungsrat  beim  Ministerium  für
Handel  und  Gewerbe  in  St.  Petersburg.
Die  Einführung  dieses  Gesetzes  auf  den  Hüttenwerken  wurde
jahrelang  hinausgeschoben,  angeblich  weil  sowohl  die  Regierungsorgane ­
  wie  die  Unternehmerkreise  befürchteten,  daß  aus  den  gewählten ­
  Arbeitervertretern  bei  den  Krankenkassen  sich  bald  Arbeiterführer ­
  herauskristallisieren  würden,  und  so  die  Regierung  selbst
den  Arbeitern  zu  einer  nicht  beabsichtigten  Organisierung  der  Arbeitermassen ­
  verholfen  hätte,  denen  dann  in  den  Geldern  der  Krankenkasse ­
  willkommene  Streikmittel  zur  Verfügung  ständen.  So  kam  es
dann,  daß  bei  Ausbruch  des  Krieges  nur  ganz  wenige  südrussische
Hüttenwerke  eine  Krankenkasse  besaßen.  Auch  im  ganzen  Krivoi
Roger  Erzgebiet  bestand  bis  zum  Juni  1917  nur  auf  einer  einzigen
Grube  eine  Krankenkasse.
Die  Unfallversicherung  wurde  durch  das  Gesetz  von  1912  auch
neu  geregelt.  Es  wurden  obligatorische  Versicherungsgesellschaften
unter  staatlicher  Aufsicht  gegründet,  deren  Mittel  durch  die  Unternehmer ­
  des  betreffenden  Bezirkes  im  Verhältnis  zu  der  Summe  der
bezahlten  Arbeiterlöhne  aufgebracht  werden  sollten.  Auch  diese  Gesellschaften ­
  begannen  erst  ihre  Tätigkeit  am  1.  Juli  1915.  Sie
hatten  die  Ausführung  des  Gesetzes  von  1903  dem  einzelnen  Unternehmer ­
  abgenommen.  Ihnen  lag  demnach  die  Abfindung  und  Rentenzahlung ­
  bei  Unglücksfällen  ob,  wohingegen  die  Auszahlung  der
Krankengelder  während  der  ersten  4  Monate  nach  dem  erlittenen
Unfälle  zu  Lasten  der  Krankenkasse  fiel.
Im  Juli  1917  erließ  dann  die  provisorische  Regierung  ein  dem
Geiste  der  Zeit  entsprechendes  Zusatzgesetz  zu  dem  bestehenden
Gesetze  über  die  Arbeiterfürsorge  während  der  Erkrankung.  Alle
Unternehmer,  die  bisher  noch  in  keiner  Krankenkasse  vertreten
waren,  wurden  nun  gezwungen,  sich  einer  bestehenden  Kasse  anzugliedern. ­
  Die  Änderungen  des  neuen  Zusatzgesetzes  bestanden  in
der  Hauptsache  aus  Folgendem:
1.  Die  Verpflichtung,  einer  Krankenkasse  beizutreten,  wurde
auf  alle  Unternehmungen  mit  mehr  als  5  Arbeiter  ausgedehnt.
2.  Aus  der  Verwaltung  der  Kasse  wurden  die  Vertreter  des
Unternehmers  vollständig  entfernt.  Der  führende  Ausschuß,  der  die
Geschäftsführung  der  Krankenkasse  hatte,  bestand  nur  aus  Arbeitervertretern. ­
  Nur  im  Revisionsaussohusse  war  der  Unternehmer  noch
stimmberechtigt.
3.  Es  stand  den  Krankenkassen  frei,  die  Krankenbehandlung
in  eigene  Verwaltung  zu  übernehmen.  Der  Unternehmer  hatte  in
            
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