Die Aufsicht über die Einfuhr in die neutralen Länder.
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komxnens illusorisch gemacht, weil sich dieser nur auf die Unverletzlichkeit
zur See beschränkte; namentlich hat England die schwedische Paket-
post nach Amerika beschlagnahmt, worauf Schweden im Vergeltungs-
wege die britische Paketpost von und nach Rußland beschlagnahmte.
Die Durchsuchung der Postsäcke gewährte einen Einblick in die deutsche
und neutrale Geschäftskorrespondenz und trug viel zum wirksamen
Ausbau der schwarzen Listen bei (Schuster-Wehberg, Wirt
schaftskrieg, 1, 103; Pohl, Englisches Seekriegsrecht 19).
Ein weiteres Mittel zur Kontrolle des neutralen Handels war der
Zwang gegen alle nach skandinavischen oder holländischen Häfen gehenden
neutralen Schiffe, einen englischen Hafen anzulaufen. Es stellte sich
eine eingehendere Untersuchung der Endbestimmung als notwendig heraus,
da deutscherseits alles geschah, um die wahre Endbestimmung der zu
nächst nach neutralen Häfen konsignierten Waren zu verbergen; jede für
Deutschland bestimmte Sendung bekam den Anschein eines echten Ge
schäfts zwischen neutralen Ländern. Selbst die gründlichste Durchsicht
und Prüfung der Schifispapiere durch das englische Anhaltungskommando
bot keine Gewähr gegen die deutsche Verschleierungspraxis (Pohl,
Englisches Seekriegsrecht 19). England nötigte daher die oben bezeichneten
neutralen Schiffe anfänglich zum Anlaufen von Kirkwall und behielt die
Waren zurück, sobald Zweifel an ihrer neutralen Bndbestimmung gegeben
waren. Nachdem Kirkwall ins deutsche Sperrgebiet gekommen war,
führte die englische Verordnung vom 16. Februar 1917 den bereits ge
schilderten Zwang zum Anlaufen eines englischen oder neutralen Hafens
zur Untersuchung der Ladung, bei sonstiger Vermutungder feind
lichen Bestimmung ein.
Gleichzeitig suchte England den Handel neutraler Länder mit be
stimmten Waren über England zu leiten. Es bewirkte die Verordnung
vom 20. August 1915, die Baumwolle auf die Bannwarenliste setzte, im
Zusammenwirken mit den übrigen Verordnungen, daß die amerikanischen
Baumwollhändler sich vollständig der Liverpooler Baumwoll
börse unterwarfen. Als deren Mitglieder hatten sie die Pflicht, an keine
den feindlichen Staaten angehörige Person zu liefern und waren dafür ver
antwortlich, was mit der an unverdächtige Personen gelieferten Baumwolle
weiterhin geschah. In gleicher Weise wurden die englischen Häfen zu Um
schlagplätzen des Gummihandels gemacht. Die amerikanischen
Fabrikanten konnten nur durch den „Rubber Club of America“ aus
England Gummi beziehen, nachdem sie sich vorher verpflichtet hatten,
keinen Gummi irgendwelcher Art und Herkunft nach anderen als briti
schen Ländern auszuführen, den erhaltenen Gummi ausschließlich in der
eigenen Fabrik zu verwenden und keine Gummifabrikate nach einem Eng
land feindlichen Lande auszuführen (Schuster-W ehberg, Wirt
schaftskrieg, 1, 115).