Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte. 
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4. Teil. 
Die Yergeltungsmaßregeln der Mittelmächte. 
1. Im allgemeinen. 
Die beiden Arten des Wirtschaftskrieges der Entente, die Eingriffe 
in die Privatrechte wie die Seehandelssperre, wurden auf Seite der Mittel 
mächte als Yölkerrechtswidrigkeiten empfunden. Hinsichtlich der ersteren 
Gruppe ging die einhellige Meinung Deutschlands und Österreich-Ungarns 
dahin, daß das feindliche Privateigentum im Landkriege durch Art. 23 
lit. h der Landkriegsordnung in der Passung von 1907 insoweit gegen 
feindliche Eingriffe geschützt sei, als die Aufhebung oder zeitweilige 
Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der 
Mittelmächte oder die Ausschließung der Klagbarkeit in Betracht kamen. 
Die Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit durch Handels- und Zahlungs 
verbote, wie die mannigfachen Entkräftungen und Enteignungen von 
Rechten, konnten als durch kein militärisches Interesse gerechtfertigt 
betrachtet werden, weil der kontinentale Kriegsbegriff die Zerstörung oder 
Wegnahme feindlichen Eigentums nur durch die Erfordernisse des mili 
tärischen, aber nicht des wirtschaftlichen Krieges zuließ. Die See 
handelssperre aber wurde allgemein in dem Umfange als rechtswidrig 
gewertet, als sie über die traditionellen Grenzen des Rechts der See 
beute, der effektiven Blockade und der Wegnahme von Bannware 
hinausging. 
Diesem Rechtsempfinden entsprechend schritten die Mittelmächte 
zur Vergeltung des nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Wirtschafts 
krieges der Entente, in einzelnen Belangen. 
Hierbei gingen die Mittelmächte keineswegs von dem gleichen Kriegs 
begriffe wie die Entente aus, sondern beschränkten sich auf die gleich 
artige Erwiderung einzelner feindlicher Eingriffe in ihre Volks 
wirtschaft. In der ständig wiederkehrenden Bezeichnung der einzelnen 
Maßregel als einer „im Wege der Vergeltung“ erfolgenden, liegt der Hinweis 
auf die Völkerrechtswidrigkeit des Gegners als Anlaß, aber auch das Zu 
geständnis, daß die Vergeltungsmaßregel selbst wieder eine Rechtswidrig 
keit darstellt. 
Soweit es sich um die Vergeltung der Eingriffe in Privatrechte handelte, 
enthielt oder schuf das Landesrecht der Mittelmächte die verfassungs 
rechtlichen Grundlagen. Soweit die Vergeltung der Handelssperre zur See 
in Betracht kam, waren die einzelnen Maßregeln durch die militärische 
Befehlsgewalt der Monarchen als oberster Kriegsherren gedeckt. 
Im Wesen der völkerrechtlichen Vergeltung liegt es, daß der dem 
Feinde zugefügte Schaden nicht bloß wie bei der Notwehr zur Abwehr 
seines Angriffes, sondern darüber hinaus den Gegner zur Einstellung
	        
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