Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.
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4. Teil.
Die Yergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.
1. Im allgemeinen.
Die beiden Arten des Wirtschaftskrieges der Entente, die Eingriffe
in die Privatrechte wie die Seehandelssperre, wurden auf Seite der Mittel
mächte als Yölkerrechtswidrigkeiten empfunden. Hinsichtlich der ersteren
Gruppe ging die einhellige Meinung Deutschlands und Österreich-Ungarns
dahin, daß das feindliche Privateigentum im Landkriege durch Art. 23
lit. h der Landkriegsordnung in der Passung von 1907 insoweit gegen
feindliche Eingriffe geschützt sei, als die Aufhebung oder zeitweilige
Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der
Mittelmächte oder die Ausschließung der Klagbarkeit in Betracht kamen.
Die Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit durch Handels- und Zahlungs
verbote, wie die mannigfachen Entkräftungen und Enteignungen von
Rechten, konnten als durch kein militärisches Interesse gerechtfertigt
betrachtet werden, weil der kontinentale Kriegsbegriff die Zerstörung oder
Wegnahme feindlichen Eigentums nur durch die Erfordernisse des mili
tärischen, aber nicht des wirtschaftlichen Krieges zuließ. Die See
handelssperre aber wurde allgemein in dem Umfange als rechtswidrig
gewertet, als sie über die traditionellen Grenzen des Rechts der See
beute, der effektiven Blockade und der Wegnahme von Bannware
hinausging.
Diesem Rechtsempfinden entsprechend schritten die Mittelmächte
zur Vergeltung des nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Wirtschafts
krieges der Entente, in einzelnen Belangen.
Hierbei gingen die Mittelmächte keineswegs von dem gleichen Kriegs
begriffe wie die Entente aus, sondern beschränkten sich auf die gleich
artige Erwiderung einzelner feindlicher Eingriffe in ihre Volks
wirtschaft. In der ständig wiederkehrenden Bezeichnung der einzelnen
Maßregel als einer „im Wege der Vergeltung“ erfolgenden, liegt der Hinweis
auf die Völkerrechtswidrigkeit des Gegners als Anlaß, aber auch das Zu
geständnis, daß die Vergeltungsmaßregel selbst wieder eine Rechtswidrig
keit darstellt.
Soweit es sich um die Vergeltung der Eingriffe in Privatrechte handelte,
enthielt oder schuf das Landesrecht der Mittelmächte die verfassungs
rechtlichen Grundlagen. Soweit die Vergeltung der Handelssperre zur See
in Betracht kam, waren die einzelnen Maßregeln durch die militärische
Befehlsgewalt der Monarchen als oberster Kriegsherren gedeckt.
Im Wesen der völkerrechtlichen Vergeltung liegt es, daß der dem
Feinde zugefügte Schaden nicht bloß wie bei der Notwehr zur Abwehr
seines Angriffes, sondern darüber hinaus den Gegner zur Einstellung