Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

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diejenigen  gesetzlichen  Maßnahmen  anzuordnen,  die  sich  zur  Abhilfe  wirtschaftlicher ­
  Schädigungen  als  notwendig  erweisen.
Beim  Vollzüge  bezweckte  man  in  den  Staaten  der  Mittelmächte  teils
den  Schutz  der  inländischen  Schuldner,  teils  die  Hinderung ­
  der  Geldausfuhr.
>In  Deutschland  untersagte  die  Bundesratsverordnung  vom
7.  August  1914  Personen,  die  im  Ausland  ihren  Sitz  haben,  Forderungen,
die  vor  dem  31.  Juli  1914  entstanden  waren,  vor  inländischen  Ger  ichten
geltend  zu  machen  und  ordnete  bezüglich  solcher  Ansprüche  die  Unterbrechung ­
  des  bereits  anhängigen  Verfahrens  an.  Infolge  der  tatsächlichen ­
  Abhängigkeit  deutscher  Schuldner  von  ausländischen  Gläubigern
mußte  jedoch  die  Maßregel  bald  nach  englischem  Muster  verschärft
werden.  Man  verbot  die  Erfüllung  von  Verpflichtungen  dem  feindlichen ­
  Ausland  gegenüber  und  stellte  die  Übertretung  unter  Strafe;
man  stundete  alle  derartigen  schon  entstandenen  oder  noch  entstehenden ­
  vermögensrechtlichen  Ansprüche  ohne  Zinsenbezugsrecht  bis  auf
weiteres.  Man  verbot  die  Überweisung  von  Werten  nach  dem  Feindesland. ­
  Es  enthalten  Zahlungs-  und  Überweisungsverbote  nach
feindlichen  Gebieten  die  Verordnungen  des  deutschen  Bundesrates  vom
30.  September  1914  gegenüber  England,  vom  20.  Oktober  1914  gegenüber
Frankreich  und  vom  19.  November  1914  gegenüber  Rußland  und  Finnland, ­
  vom  14.  Oktober  1915  gegenüber  Ägypten  und  Französisch-Marokko,
vom  14.  Mai  1916  gegenüber  Portugal.  Dazu  kam  eine  zinsenlose
Stundung.
In  Österreich  ermächtigte  die  Verordnung  des  Gesamtministeriums
vom  22.  Oktober  1914  zu  Verboten  der  Erfüllung  und  zur  Aufstellung
von  Bedingungen  für  die  Erfüllung  von  Ansprüchen,  die  Angehörigen
feindlicher  Staaten  aus  Guthaben  und  Forderungen  gegen  im  Inland
tätige  Unternehmungen,  Einzelpersonen,  öffentliche  Verwaltungskörper
und  sonstige  Körperschaften  zustehen;  auch  die  Anordnung  der  öffentlichen ­
  Hinterlegung  geschuldeter  Sachen  wurde  zugelassen.  In  Ausführung ­
  dessen  haben  die  Verordnungen  des  Gesamtministeriums  vom
22.  Oktober  1914  ein  Zahlungs-  und  Uberweisungsverbot  gegen  Großbritannien ­
  und  Frankreich,  die  Verordnung  vom  14.  Dezember  1914  ein
solches  gegen  Rußland  und  die  Verordnung  vom  9.  Oktober  1916  ein
solches  gegen  Italien,  Portugal  und  Rumänien  aufgestellt.  In  Ungarn
ergingen  ähnliche  Verbote  durch  die  Verordnungen  des  Ministeriums  vom
9.  November  1914  und  vom  14.  Dezember  1914.  In  Österreich  bezog
sich  das  Zahlungsverbot  auf  Zahlungen  zur  Tilgung  von  Schulden, ­
  Geld  und  Wertpapieren  unmittelbar  oder  mittelbar  in  Barem,,  in
Wechseln  oder  Schecks  durch  Überweisung  oder  in  sonstiger  Weise  an
feindliche  Staatsangehörige  oder  Personen,  die  in  Feindesland ­
  ihren  Wohnsitz  .haben;  das  Überweisungsverbot
            
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