Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

weiteren  rechtswidrigen  Vorgehens  bestimmen  soll.  Die  Materie  der
Vergeltung  ist  in  ihren  Voraussetzungen  wie  ihren  Mitteln  völkerrechtlich
ungeklärt  und  bedürfte  dringend  einer  internationalen  Regelung.
2.  Die  Eingriffe  in  feindliche  Privatrechte.
In  Österreich  trat  auf  privatreohtlichem  Gebiete  die  Beschränkung
der  Rechtsfähigkeit  Staatsfremder  gemäß  §  33  des  allgemeinen  bürgerlichen
Gesetzbuches  mit  dem  Einsetzen  des  feindlichen  Kampfrechts  von  selbst
ein.  Diese  Gesetzesstelle  gewährt  dem  Staatsfremden  die  gleichen  bürgerlichen ­
  Rechte  wie  dem  Eingeborenen  nur  unter  der  Bedingung,  daß  der
fremde  Staat  die  österreichischen  Staatsangehörigen  hinsichtlich  der  in
Frage  kommenden  Rechte  ebenfalls  den  seinigen  gleichstellt.  Daraus
ergab  sich  z.  B.,  daß  mit  dem  Einsetzen  der  russischen  Landenteignung
der  Erwerb  von  Liegenschaften  für  russische  Staatsangehörige  ausgeschlossen ­
  wurde;  ebenso  wurde  mit  den  feindlichen  Beschränkungen  der
Barteifähigkeit  im  Zivilprozesse  auch  den  Angehörigen  der  feindlichen
Staaten  das  Klagerecht  entzogen;  im  Konkurse  galt  gleichfalls  der  Grundsatz ­
  der  Gegenseitigkeit.
Über  die  Reziprozität  hinaus  konnte  aber  das  österreichische  Landesrecht ­
  nicht  ohne  legislative  Ermächtigung  gehen.  Es  kam  daher  zur
kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Oktober  1914,  worin  die  Regierung
ermächtigt  wurde,  kraft  des  Vergeltungsrechtes  Verordnungen  oder  Verfügungen ­
  rechtlicher  oder  wirtschaftlicher  Art’  über  die  Behandlung  von
Ausländern  und  ausländischen  Unternehmungen  zu  erlassen.  Als  Zweck
wird  hierfür  nur  die  Verhinderung  des  unmittelbaren  oder  mittelbaren
Vollzuges  von  Leistungen  in  das  feindliche  Ausland  angegeben,  obwohl
die  späteren  Binzelmaßnahmen  weit  über  den  Schutz  vor  der  Auswanderung ­
  von  Werten  ins  feindliche  Ausland  hinausgegangen  sind.  Nach
der  Einberufung  des  österreichischen  Reichsrates  hat  das  Gesetz  vom
24.  Juli  1917  die  Regierung  zu  Verfügungen  über  die  Abwehr  wirtschaftlicher ­
  Schädigungen  ermächtigt.
In  Ungarn  stützte  das  Ministerium  die  Ausnahmsverfügungen  im
Kriegsfälle  auf  §  16  des  Gesetzesartikels  LXIII  vom  Jahre  1912;  die
Verordnung  vom  23.  Oktober  1914  ermächtigte  zu  Zahlungsverboten,
Hinterlegungsgeboten  und  Überwachungen.
In  Deutschland  gewährte  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  keinen
Anhaltspunkt  für  automatische  Reziprozität  in  der  Brivatrechtssfellung
von  Staatsfremden.  Art.  31  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  fordert  vielmehr  eine  mit  Zustimmung  des  Bundesrates  ergehende ­
  Anordnung  des  Reichskanzlers,  wenn  gegen  einen
ausländischen  Staat,  sowie  dessen  Angehörige  und  ihre  Rechtsnachfolger
ein  Vergeltungsrecht  angewendet  werden  soll.  Mit  dem  Gesetze  vom
4.  August  1914  wurde  der  Bundesrat  ermächtigt,  während  des  Krieges
            
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