Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

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4.  Teil.
Die  Yergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.
1.  Im  allgemeinen.
Die  beiden  Arten  des  Wirtschaftskrieges  der  Entente,  die  Eingriffe
in  die  Privatrechte  wie  die  Seehandelssperre,  wurden  auf  Seite  der  Mittelmächte ­
  als  Yölkerrechtswidrigkeiten  empfunden.  Hinsichtlich  der  ersteren
Gruppe  ging  die  einhellige  Meinung  Deutschlands  und  Österreich-Ungarns
dahin,  daß  das  feindliche  Privateigentum  im  Landkriege  durch  Art.  23
lit.  h  der  Landkriegsordnung  in  der  Passung  von  1907  insoweit  gegen
feindliche  Eingriffe  geschützt  sei,  als  die  Aufhebung  oder  zeitweilige
Außerkraftsetzung  der  Rechte  und  Forderungen  von  Angehörigen  der
Mittelmächte  oder  die  Ausschließung  der  Klagbarkeit  in  Betracht  kamen.
Die  Beschränkungen  der  Geschäftsfähigkeit  durch  Handels-  und  Zahlungsverbote, ­
  wie  die  mannigfachen  Entkräftungen  und  Enteignungen  von
Rechten,  konnten  als  durch  kein  militärisches  Interesse  gerechtfertigt
betrachtet  werden,  weil  der  kontinentale  Kriegsbegriff  die  Zerstörung  oder
Wegnahme  feindlichen  Eigentums  nur  durch  die  Erfordernisse  des  militärischen, ­
  aber  nicht  des  wirtschaftlichen  Krieges  zuließ.  Die  Seehandelssperre ­
  aber  wurde  allgemein  in  dem  Umfange  als  rechtswidrig
gewertet,  als  sie  über  die  traditionellen  Grenzen  des  Rechts  der  Seebeute, ­
  der  effektiven  Blockade  und  der  Wegnahme  von  Bannware
hinausging.
Diesem  Rechtsempfinden  entsprechend  schritten  die  Mittelmächte
zur  Vergeltung  des  nach  ihrer  Ansicht  rechtswidrigen  Wirtschaftskrieges ­
  der  Entente,  in  einzelnen  Belangen.
Hierbei  gingen  die  Mittelmächte  keineswegs  von  dem  gleichen  Kriegsbegriffe ­
  wie  die  Entente  aus,  sondern  beschränkten  sich  auf  die  gleichartige ­
  Erwiderung  einzelner  feindlicher  Eingriffe  in  ihre  Volkswirtschaft. ­
  In  der  ständig  wiederkehrenden  Bezeichnung  der  einzelnen
Maßregel  als  einer  „im  Wege  der  Vergeltung“  erfolgenden,  liegt  der  Hinweis
auf  die  Völkerrechtswidrigkeit  des  Gegners  als  Anlaß,  aber  auch  das  Zugeständnis, ­
  daß  die  Vergeltungsmaßregel  selbst  wieder  eine  Rechtswidrigkeit ­
  darstellt.
Soweit  es  sich  um  die  Vergeltung  der  Eingriffe  in  Privatrechte  handelte,
enthielt  oder  schuf  das  Landesrecht  der  Mittelmächte  die  verfassungsrechtlichen ­
  Grundlagen.  Soweit  die  Vergeltung  der  Handelssperre  zur  See
in  Betracht  kam,  waren  die  einzelnen  Maßregeln  durch  die  militärische
Befehlsgewalt  der  Monarchen  als  oberster  Kriegsherren  gedeckt.
Im  Wesen  der  völkerrechtlichen  Vergeltung  liegt  es,  daß  der  dem
Feinde  zugefügte  Schaden  nicht  bloß  wie  bei  der  Notwehr  zur  Abwehr
seines  Angriffes,  sondern  darüber  hinaus  den  Gegner  zur  Einstellung
            
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