Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
v. 
Hatte ein Deutscher mit einem Angehörigen eines feindlichen 
Staates einen Vertrag geschlossen, so wurde nach der Verordnung vom 
16. Dezember 1916 zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Ein 
wirkung des Krieges auf das Vertragsverhältnis ein inländischer 
Gerichtsstand begründet. Es wurde stets auch das Gericht, in 
dessen Bezirke der Deutsche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder 
mangels eines solchen, das Gericht, in dessen Bezirk er sich dauernd auf 
hält, für zuständig erklärt. Es wurden Erleichterungen hei der öffent 
lichen Zustellung der Klageschrift für solche Streitigkeiten gewährt. 
Es konnte der Reichskanzler aus Gründen der Vergeltung einen Kauf 
oder Lieferungsvertrag, einen Werkvertrag, einen Erachtvertrag für die 
Beförderung von Gütern zur See und einen Mietvertrag über ein Seeschiff, 
den ein Deutscher mit einem Angehörigen Englands, Italiens odet Frank 
reichs oder deren Kolonien und auswärtigen Besitzungen abgeschlossen 
hatte, auf Antrag des Deutschen für aufgelöst erklären. Soweit der 
Verkäufer zur Zeit der Stellung des Antrages die ihm in bezug auf die 
Leistung der verkauften Sachen obliegenden Verpflichtungen schon erfüllt 
hatte, war die Aufhebungserklärung ohne Wirkung. Hatte der Käufer 
den Kaufpreis schon gezahlt, so konnte er ihn, soweit der Vertrag auf 
gelöst wurde, zurückverlangen. Den Angehörigen eines feindlichen Staates 
wurden natürliche Personen, die im feindlichen Staate ihren W ohnsitz 
oder ihre gewerbliche Hauptniederlassung haben, juristische 
Personen und Handelsgesellschaften anderer Art, die im feindlichen Staat 
ihren Sitz haben, Handelsgesellschaften anderer Art im sonstigen 
Ausland, wenn an ihnen feindliche Staatsangehörige der vorbezeichneten 
Art überwiegend beteiligt sind, gleichgestellt. 
Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1916 
hatte die Entscheidung über die Auflösung von Verträgen mit feindlichen 
Staatsangehörigen dem Schiedsgerichte für Kriegswirtschaft übertragen. 
(Näheres bei Wertheimer, Vertragskriegsrecht.) 
In Österreich hatte die Verordnung des Gesamtministeriums vom 
31. Oktober 1917 die Sperre des Vermögens feindlicher Staats 
angehöriger verfügt und dem Minister des Innern die Oberaufsicht über 
tragen. Die Veräußerung, Abtretung oder Belastung des in Österreich 
befindlichen Vermögens feindlicher Staatsangehöriger durfte durch Rechts 
geschäfte unter Lebenden nur mit Genehmigung des Ministers des Innern 
und der übrigen beteiligten Minister bei sonstiger Nichtigkeit des Rechts 
geschäftes stattfinden. Vermögensgegenstände im Eigentum feindlicher 
Staatsangehöriger durften mittelbar oder unmittelbar nur mit Genehmi 
gung der genannten Minister ausgeführt werden. 
Ähnlich sind Deutschland und Österreich in den von ihnen b e 
setzten Gebieten vorgegangen.
	        
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