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Die einzelnen Kampfmittel.
v.
Hatte ein Deutscher mit einem Angehörigen eines feindlichen
Staates einen Vertrag geschlossen, so wurde nach der Verordnung vom
16. Dezember 1916 zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Einwirkung
des Krieges auf das Vertragsverhältnis ein inländischer
Gerichtsstand begründet. Es wurde stets auch das Gericht, in
dessen Bezirke der Deutsche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder
mangels eines solchen, das Gericht, in dessen Bezirk er sich dauernd aufhält,
für zuständig erklärt. Es wurden Erleichterungen hei der öffentlichen
Zustellung der Klageschrift für solche Streitigkeiten gewährt.
Es konnte der Reichskanzler aus Gründen der Vergeltung einen Kaufoder
Lieferungsvertrag, einen Werkvertrag, einen Erachtvertrag für die
Beförderung von Gütern zur See und einen Mietvertrag über ein Seeschiff,
den ein Deutscher mit einem Angehörigen Englands, Italiens odet Frankreichs
oder deren Kolonien und auswärtigen Besitzungen abgeschlossen
hatte, auf Antrag des Deutschen für aufgelöst erklären. Soweit der
Verkäufer zur Zeit der Stellung des Antrages die ihm in bezug auf die
Leistung der verkauften Sachen obliegenden Verpflichtungen schon erfüllt
hatte, war die Aufhebungserklärung ohne Wirkung. Hatte der Käufer
den Kaufpreis schon gezahlt, so konnte er ihn, soweit der Vertrag aufgelöst
wurde, zurückverlangen. Den Angehörigen eines feindlichen Staates
wurden natürliche Personen, die im feindlichen Staate ihren W ohnsitz
oder ihre gewerbliche Hauptniederlassung haben, juristische
Personen und Handelsgesellschaften anderer Art, die im feindlichen Staat
ihren Sitz haben, Handelsgesellschaften anderer Art im sonstigen
Ausland, wenn an ihnen feindliche Staatsangehörige der vorbezeichneten
Art überwiegend beteiligt sind, gleichgestellt.
Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1916
hatte die Entscheidung über die Auflösung von Verträgen mit feindlichen
Staatsangehörigen dem Schiedsgerichte für Kriegswirtschaft übertragen.
(Näheres bei Wertheimer, Vertragskriegsrecht.)
In Österreich hatte die Verordnung des Gesamtministeriums vom
31. Oktober 1917 die Sperre des Vermögens feindlicher Staatsangehöriger
verfügt und dem Minister des Innern die Oberaufsicht übertragen.
Die Veräußerung, Abtretung oder Belastung des in Österreich
befindlichen Vermögens feindlicher Staatsangehöriger durfte durch Rechtsgeschäfte
unter Lebenden nur mit Genehmigung des Ministers des Innern
und der übrigen beteiligten Minister bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes
stattfinden. Vermögensgegenstände im Eigentum feindlicher
Staatsangehöriger durften mittelbar oder unmittelbar nur mit Genehmigung
der genannten Minister ausgeführt werden.
Ähnlich sind Deutschland und Österreich in den von ihnen b esetzten
Gebieten vorgegangen.