Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

v.

Hatte  ein  Deutscher  mit  einem  Angehörigen  eines  feindlichen
Staates  einen  Vertrag  geschlossen,  so  wurde  nach  der  Verordnung  vom
16.  Dezember  1916  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die  Einwirkung ­
  des  Krieges  auf  das  Vertragsverhältnis  ein  inländischer
Gerichtsstand  begründet.  Es  wurde  stets  auch  das  Gericht,  in
dessen  Bezirke  der  Deutsche  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  oder
mangels  eines  solchen,  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  er  sich  dauernd  aufhält, ­
  für  zuständig  erklärt.  Es  wurden  Erleichterungen  hei  der  öffentlichen ­
  Zustellung  der  Klageschrift  für  solche  Streitigkeiten  gewährt.
Es  konnte  der  Reichskanzler  aus  Gründen  der  Vergeltung  einen  Kaufoder ­
  Lieferungsvertrag,  einen  Werkvertrag,  einen  Erachtvertrag  für  die
Beförderung  von  Gütern  zur  See  und  einen  Mietvertrag  über  ein  Seeschiff,
den  ein  Deutscher  mit  einem  Angehörigen  Englands,  Italiens  odet  Frankreichs ­
  oder  deren  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen  abgeschlossen
hatte,  auf  Antrag  des  Deutschen  für  aufgelöst  erklären.  Soweit  der
Verkäufer  zur  Zeit  der  Stellung  des  Antrages  die  ihm  in  bezug  auf  die
Leistung  der  verkauften  Sachen  obliegenden  Verpflichtungen  schon  erfüllt
hatte,  war  die  Aufhebungserklärung  ohne  Wirkung.  Hatte  der  Käufer
den  Kaufpreis  schon  gezahlt,  so  konnte  er  ihn,  soweit  der  Vertrag  aufgelöst ­
  wurde,  zurückverlangen.  Den  Angehörigen  eines  feindlichen  Staates
wurden  natürliche  Personen,  die  im  feindlichen  Staate  ihren  W  ohnsitz
oder  ihre  gewerbliche  Hauptniederlassung  haben,  juristische
Personen  und  Handelsgesellschaften  anderer  Art,  die  im  feindlichen  Staat
ihren  Sitz  haben,  Handelsgesellschaften  anderer  Art  im  sonstigen
Ausland,  wenn  an  ihnen  feindliche  Staatsangehörige  der  vorbezeichneten
Art  überwiegend  beteiligt  sind,  gleichgestellt.
Die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  17.  Dezember  1916
hatte  die  Entscheidung  über  die  Auflösung  von  Verträgen  mit  feindlichen
Staatsangehörigen  dem  Schiedsgerichte  für  Kriegswirtschaft  übertragen.
(Näheres  bei  Wertheimer,  Vertragskriegsrecht.)
In  Österreich  hatte  die  Verordnung  des  Gesamtministeriums  vom
31.  Oktober  1917  die  Sperre  des  Vermögens  feindlicher  Staatsangehöriger ­
  verfügt  und  dem  Minister  des  Innern  die  Oberaufsicht  übertragen. ­
  Die  Veräußerung,  Abtretung  oder  Belastung  des  in  Österreich
befindlichen  Vermögens  feindlicher  Staatsangehöriger  durfte  durch  Rechtsgeschäfte ­
  unter  Lebenden  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern
und  der  übrigen  beteiligten  Minister  bei  sonstiger  Nichtigkeit  des  Rechtsgeschäftes ­
  stattfinden.  Vermögensgegenstände  im  Eigentum  feindlicher
Staatsangehöriger  durften  mittelbar  oder  unmittelbar  nur  mit  Genehmigung ­
  der  genannten  Minister  ausgeführt  werden.
Ähnlich  sind  Deutschland  und  Österreich  in  den  von  ihnen  b  esetzten ­
  Gebieten  vorgegangen.
            
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