Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

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unterstellt  werden.  Den  Aufsichtspersonen  kam  es  zu,  unter  Wahrung
der  Eigentums-  und  sonstigen  Privatrechte  des  Unternehmens,  darüber
zu  wachen,  daß  der  Geschäftsbetrieb  nicht  in  einer  den  inländischen
Interessen  wider  streitenden  Weise  geführt  werde.  Mit  der  Aufsicht
war  das  Verbot  der  Abfuhr  oder  Überweisung  von  Geldern  oder  sonstigen
Vermögenswerten  in  das  feindliche  Ausland  verbunden.  Die  deutsche
Verordnung  vom  22.  Oktober  1914  ließ  die  Bestellung  eines  Vertreters
bei  Abgang  eines  befugten  Leiters  oder  Angestellten  oder  unterlassener
Geschäftsführung  des  Leiters  oder  Angestellten  zu.  Die  österreichische
Verordnung  vom  7.  Oktober  1915  dehnte  die  Überwachung  auf  Unternehmen ­
  aus,  deren  Kapital  ganz  oder  teilweise  feindlichen  Staatsangehörigen ­
  zustand,  wo  immer  sie  auch  ihren  Wohnsitz  hatten.  Die  Aufsichtsperson ­
  hatte  nunmehr  positiv  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Geschäftsbetrieb ­
  in  einer  den  inländischen  Interessen  entsprechenden
Weise  geführt  wird.  Auf  ihren  Antrag  konnte  ein  Betriebsführer
bestellt  werden.  Er  hatte  die  Stellung  eines  Generalhandelsbevollmächtigten ­
  und  überdies  die  Befugnisse  zur  Eingehung  von  Wechselverbindlichkeiten, ­
  zur  Aufnahme  von  Darlehen  und  zur  Prozeßführung.
Der  nächste  Schritt  in  der  Vergeltung  war  die  Zulassung  der
zwangsweisen  Verwaltung  von  feindlichen  Unternehmen  und
Vermögen.  Es  wird  ein  Organ  aufgestellt,  dem  die  Befugnis  eingeräumt
wird,  den  Eigentümer  rechtlich  zu  v  e  r  t  r  e  t  e  n.  Es  zieht  Forderungen
mit  der  Wirkung  ein,  daß  der  Schuldner  von  seiner  Verbindlichkeit  befreit ­
  wird;  es  tritt  rechtswirksam  Forderungen  ab;  es  begründet  Verbindlichkeiten, ­
  die  den  Eigentümer  verpflichten.  Zu  diesem  Zwecke  setzt
es  sich  in  den  Besitz  des  Unternehmens,  kann  es  aber  auch  fortführen
oder  unter  behördlicher  Zustimmung  auflösen,  was  auch  von  der  obersten
Aufsichtsbehörde  angeordnet  werden  kann.  Die  Überschüsse  werden
hinterlegt  oder  dem  Angehörigen  des  feindlichen  Auslandes,  der  im  Inlande ­
  wohnt,  nur  im  Ausmaß  des  Unterhaltes  ausgefolgt.  Derart  regelt
die  zwangsweise  Verwaltung  die  deutsche  Verordnung  vom  26.  November
1914  hinsichtlich  französischer  Unternehmen,  d.  h.  solcher,  deren  Kapital
ganz  oder  überwiegend  französischen  Staatsangehörigen  zusteht.  Die  Maß-,
regel  wurde  ausgedehnt  auf  britische  Unternehmen  durch  die  Verordnung
vom  2.  Januar  1915  und  ergänzt  durch  die  Verordnung  vom  31.  Juli  1916
über  deren  Liquidation.  Auf  russische  Unternehmen  bezog  sich  die  Verordnung ­
  vom  10.  März  1915.  Für  Österreich  erging  mit  gleichem  Inhalte
die  Verordnung  des  Gesamtministeriums  vom  29.  Juli  1916.  Den  Unternehmen ­
  stellte  die  deutsche  Verordnung  Grundstücke,  die  österreichische
Verordnung  Häuser,  Landgüter,  Grundstücke,  sonstige  Vermögensschaften
nnd  Vermögensrechte  gleich.
Neben  diesen  auf  gleichen  Grundgedanken  beruhenden  Maßregeln  haben
Deutschland  und  Österreich  noch  je  eine  Sondermaßregel  geschaffen.
            
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