Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.
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unterstellt werden. Den Aufsichtspersonen kam es zu, unter Wahrung
der Eigentums- und sonstigen Privatrechte des Unternehmens, darüber
zu wachen, daß der Geschäftsbetrieb nicht in einer den inländischen
Interessen wider streitenden Weise geführt werde. Mit der Aufsicht
war das Verbot der Abfuhr oder Überweisung von Geldern oder sonstigen
Vermögenswerten in das feindliche Ausland verbunden. Die deutsche
Verordnung vom 22. Oktober 1914 ließ die Bestellung eines Vertreters
bei Abgang eines befugten Leiters oder Angestellten oder unterlassener
Geschäftsführung des Leiters oder Angestellten zu. Die österreichische
Verordnung vom 7. Oktober 1915 dehnte die Überwachung auf Unternehmen
aus, deren Kapital ganz oder teilweise feindlichen Staatsangehörigen
zustand, wo immer sie auch ihren Wohnsitz hatten. Die Aufsichtsperson
hatte nunmehr positiv dafür zu sorgen, daß der Geschäftsbetrieb
in einer den inländischen Interessen entsprechenden
Weise geführt wird. Auf ihren Antrag konnte ein Betriebsführer
bestellt werden. Er hatte die Stellung eines Generalhandelsbevollmächtigten
und überdies die Befugnisse zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung.
Der nächste Schritt in der Vergeltung war die Zulassung der
zwangsweisen Verwaltung von feindlichen Unternehmen und
Vermögen. Es wird ein Organ aufgestellt, dem die Befugnis eingeräumt
wird, den Eigentümer rechtlich zu v e r t r e t e n. Es zieht Forderungen
mit der Wirkung ein, daß der Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreit
wird; es tritt rechtswirksam Forderungen ab; es begründet Verbindlichkeiten,
die den Eigentümer verpflichten. Zu diesem Zwecke setzt
es sich in den Besitz des Unternehmens, kann es aber auch fortführen
oder unter behördlicher Zustimmung auflösen, was auch von der obersten
Aufsichtsbehörde angeordnet werden kann. Die Überschüsse werden
hinterlegt oder dem Angehörigen des feindlichen Auslandes, der im Inlande
wohnt, nur im Ausmaß des Unterhaltes ausgefolgt. Derart regelt
die zwangsweise Verwaltung die deutsche Verordnung vom 26. November
1914 hinsichtlich französischer Unternehmen, d. h. solcher, deren Kapital
ganz oder überwiegend französischen Staatsangehörigen zusteht. Die Maß-,
regel wurde ausgedehnt auf britische Unternehmen durch die Verordnung
vom 2. Januar 1915 und ergänzt durch die Verordnung vom 31. Juli 1916
über deren Liquidation. Auf russische Unternehmen bezog sich die Verordnung
vom 10. März 1915. Für Österreich erging mit gleichem Inhalte
die Verordnung des Gesamtministeriums vom 29. Juli 1916. Den Unternehmen
stellte die deutsche Verordnung Grundstücke, die österreichische
Verordnung Häuser, Landgüter, Grundstücke, sonstige Vermögensschaften
nnd Vermögensrechte gleich.
Neben diesen auf gleichen Grundgedanken beruhenden Maßregeln haben
Deutschland und Österreich noch je eine Sondermaßregel geschaffen.