Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

umfaßte  alle  Überweisungen  von  Geld  oder  Wertpapieren,  die  unmittelbar
oder  mittelbar  zu  irgendwelchem  Zwecke  nach  feindlichen  Gebieten ­
  gehen  sollen.  Die  Zahlungszeit  und  die  Fristen  zur  Erhaltung
oder  Geltendmachung  der  Rechte  bei  Wechseln  oder  Schecks  wurden
erstreckt.  Der  Erwerb  des  Anspruches  nach  einem  bestimmten  Zeitpunkt
wurde  einbezogen.  Zahlungen  an  Feinde  mit  Wohnsitz  im  Inlande  oder
zur  Erfüllung  von  Ansprüchen  aus  deren  inländischen  Niederlassungen
wurden  ausgenommen  (Ehrenzweig,  Gutachten  in  Denkschrift  14).  Die
öffentliche  Hinterlegung  des  geschuldeten  Betrages  mit  befreiender  Wirkung ­
  wurde  dem  Schuldner  freigestellt.  Für  die  Dauer  des  Verbotes
entfielen  die  Verzugszinsen.  Es  wurde  der  Zutritt  zu  den  Safes,
deren  Inhaber  im  Ausland  ansässige  feindliche  Staatsangehörige  waren,
ohne  Bewilligung  des  Finanzministers  untersagt.
Auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen  Rechtsschutzes  hatte  Österreich ­
  anfänglich  zwar  die  Patentanmeldung  von  feindlichen  Staatsangehörigen ­
  angenommen,  dagegen  die  Erteilung  auf  geschoben;  auch  die
endgültige  Zuerkennung  der  beanspruchten  Unionspriorität  blieb  dem
Erteilungsbeschlusse  Vorbehalten;  Patentanmeldungen  russischer  Staatsangehöriger ­
  wurden  zunächst  nicht  in  Behandlung  genommen;  ähnlich  war
die  Praxis  bei  Marken-  und  Musteranmeldungen.  Mit  der  Verordnung  des
Gesamtministeriums  vom  16.  August  1916  ging  Österreich  und  mit  der
Bündesratsverordnung  vom  1.  Juli  1915  Deutschlandzu  Vergeltungsmaßregeln ­
  über.  Danach  konnten  Patentrechte,  Gebrauchsmusterrechte
  und  Warenzeichenrechte,  soweit  sie  Angehörigen  von  England  oder
Frankreich  zustanden,  durch  administrative  Anordnung  beschränkt
und  aufgehoben  werden;  auch  konnten  anderen  Ausübungs-  und
Nutzungsrechte  erteilt  werden.  Die  Wirkung  von  Patenten  oder  von
Rechten  an  diesen,  die  Angehörigen  Rußlands  zustanden,  wurde  unbeschadet ­
  nichtfeindlicher  Ausübungs-  oder  Nutzungsrechte  für  erloschen
erklärt.  Die  österreichische  Verordnung  forderte  bei  den  englischen  und
französischen  Schutzrechten  den  Nachweis  des  öffentlichen  Interesses
durch  den  Antragsteller  und  sah  davon  nur  bei  russischen  Patenten  ab.
Den  Anordnungen  konnte  überall  rückwirkende  Geltung  beigelegt  werden.
Anmeldungen  von  Patenten,  Gebrauchsmustern  und  Warenzeichen  wurden
nicht  mehr  entgegengenommen.
Die  deutsche  Bundesratsverordnung  vom  4.  September  1914  und
die  Verordnung  des  österreichischen  Gesamtministeriums  vom  22.  Oktober ­
  1914  und  die  Verordnung  des  ungarischen  Ministeriums  vom  23.  Oktober ­
  1914  führten  die  Überwachung  ausländischer  Unternehmen
ein.  Die  in  diesen  Staatsgebieten  ansässigen  Unternehmen  oder  Zweigniederlassungen ­
  von  Unternehmen,  die  vom  feindlichen  Ausland  geleitet
oder  beaufsichtigt  werden  oder  deren  Erträgnisse  ganz  oder  zum  Teil  in
das  feindliche  Ausland  abzuführen  sind,  konnten  behördlicher  Aufsicht
            
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