Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.
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3. Die Vergeltungsmaßregeln zur See.
a) Im allgemeinen.
In besonders weitem Umfange ist die Wiedervergeltung im Handels
kriege zur See von beiden Seiten geübt worden.
Den Anfang machte England mit dem Nordseeerlaß vom 3. No
vember 1914. In diesem wurden die „außerordentlichen Maß
nahmen“ der britischen Admiralität damit begründet, daß die Deutschen
Minen auf der Haupthandelsstraße von Amerika über die Nordküste Ir
lands nach Liverpool gelegt hätten; eS wurde behauptet, daß diese Minen
nicht durch ein deutsches Kriegsschiff gelegt worden sein konnten, sondern
durch irgendein Handelsschiff unter neutraler Flagge. Daraufhin erklärte
die britische Admiralität die ganze Nordsee als Kriegsgebiet
(„military area“), in dem Handelsschiffe aller Art den „schwersten G e-
fahren" durch Minen und Kriegsschiffe ausgesetzt seien.
Nachdem die deutsche Regierung in ihrer Erwiderung vom 7. No
vember 1914 die Yölkerrechtswidrigkeit ihres Vorgehens bestritten hatte,,
wurde die englische Nordseesperre am 4. Februar 1915 durch die Er
klärung der Gewässer rings um Großbritannien und Irland
• einschließlich des englischen Kanals als Kriegsgebiet erwidert.
Die hierzu ergehende Denkschrift handelte von „Gegenmaßnahmen
gegen die völkerrechtswidrigen Maßnahmen Englands zur Unterbindung
des neutralen Seehandels mit Deutschland“. Als Vergeltungsanlaß wurde
die völkerrechtswidrige Führung dos Handelskrieges durch Großbritannien
angegeben. Insbesondere wurde auf die Überschreitung der Grenzen des
Rechtes zur Wegnahme der Konterbande (nach Maßgabe der Londoner
Seerechtserkläruug), die Wegführung wehrfähiger Deutscher von neutralen.
Schiffen und den Druck Englands gegenüber den neutralen Staaten zur
Unterbindung der für friedliche Zwecke bestimmten Durchfuhr nach
Deutschland und die Kriegsgebietserklärung Englands hingewiesen.
Auf die deutsche Kriegsgebietserklärung und die Führung des Handels
krieges mittels der Unterseeboote ließen England und Frankreich die
sogenannte Fernblockade mit der englischen Verordnung vom 11. März-
1915 und dem französischen Dekret vom 15. März 1915 folgen. Beide
Kundgebungen bezeichneten sich selbst als Vergeltungsmaßregeln.
Wie bereits die vorangegangene deutsche Vergeltungsmaßregel der Kriegs
gebietserklärung, so war auch die englisch-französische Fernblockade keine
gleichartige Wiedervergeltung. Art und Umfang der Vergeltung wechseln,
die jeweils spätere sucht die frühere an Wirksamkeit zu überbieten. Ins
besondere hatten England und Frankreich eine neue Blockade erfunden.
Auf eine vorübergehende Einschränkung des deutschen Unterseeboot
krieges gemäß den überlieferten Methoden des Kreuzerkrieges vom 4. Mai,
1916 an, folgte eine Ausdehnung der englischen Seesperre auf neue Ge